1854. 45
g. 44.
Unter Zustimmung des Fuͤrsten koͤnnen dem Landtagsausschusse durch einen
von dem Landtage gefaßten Beschluß noch andere Befugnisse des gesammten Land-
tags zur interimistischen Wahrnehmung übertragen werden.
Dem Fürsten steht es frei, den Landtagsausschuß auch außer den genannten
Fällen so oft zu versammeln, als er den Rath und das Gutachten desselben über
irgend welche Gegenstände zu vernehmen wünscht.
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Die Thaͤtigkeit des Rechnungsausschusses hat sich auf die Revision und Ab-
nahme der Hauptlandes-Cassenrechnung unter Zuziehung mit den zu ernennenden
Regierungs-Commissarien und auf die Zeichnung der Fürstlichen Obligationen zu
beschränken (§.32 ff.).
U. Gewähr des Grundgesetzes.
. S. 46.
Das gegenwärtige Gesetz kann nur auf dem Wege der ordentlichen Gesetzge-
bung aufgehoben oder abgeändert werden. Bei einer Beschlußfassung hierüber
müssen wenigstens 2 der kandtagsabgeordneten gegenwürtig sein und es müssen von
denselben wenigstens 3 für die Aufhebung oder Abänderung stimmen.
g. 47.
Im Falle eines Regierungswechsels wird der neue Fuͤrst und im Falle der
Unmändigkeit des Regenten odereiner anderen Verhinderung des Regierungsantritts
der Verweser der Regierung für die Zeit seiner Verwalkung und auf sein Fürstliches
Wort versprechen, daß er das Grundgesetz,anerkennen und dasselbe erhalten und
schützen wolle. 6
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5. .
Jeder Eivilstaatsdiener hat künftig in dem Staatedienereide zugleich das treue
Festhalten an den grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes und die Beobachtung
derselben eidlich zu geloben.
Die bereils angestellten Civilstaatdiener werden nachträglich auf dieses Gesetz
vereidigt.
Dasselbe gilt auch von den Dienern der Kirche und Schule.