Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wirkung — 515 — 
8 
8 Gemeinschaft. 1519, 
746 Haben die Teilhaber die Verwaltung 
751 
881 
887 
1380 
1451 
1480. 
1491 
und Benutzung des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes geregelt, so wirkt die 
getroffene Bestimmung auch für und 
gegen die Sondernachfolger. 741. 
W. einer Vereinbarung der Teilhaber, 
durch welche dieselben das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, für immer oder auf Zeit 
ausgeschlossen oder eine Kündigungs- 
frist bestimmt haben s. Gemeinschaft 
— Gemeinschaft. 
Grundstück. 
W. des einem Rechte bei der Ein- 
tragung vorbehaltenen Vorranges s. 
Grundstückl — Grundstück. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils gegen einen unbekannten Gläu- 
biger erlischt die W. der zur Sicherung 
seines Rechtes eingetragenen Vor- 
merkung. 
Güterrecht. 
Der Mann kann bei g. Güterrecht 
ein zum eingebrachten Gute gehörendes 
Recht im eigenen Namen gerichtlich 
geltend machen. Ist er befugt, über 
das Recht ohne Zustimmung der Frau 
zu verfügen, so wirkt das Urteil auch 
für und gegen die Frau. 1525. 
Ist zur ordnungsmäßigen Besorgung 
der persönlichen Angelegenheiten der 
Frau ein Rechtsgeschäft erforderlich, 
das die Frau mit W. für das Ge- 
samtgut der a. Gütergemeinschaft nicht 
ohne Zustimmung des Mannes vor- 
nehmen kann, so kann die Zustimmung 
auf Antrag der Frau durch das Vor- 
mundschaftsgericht ersetzt werden, wenn 
der Mann sie ohne ausreichenden 
Grund verweigert. 1519. 
1504 s. Erbe 1991. 
W. des Verzichts eines Abkömmlings 
auf den Anteil am Gesamtgut der f. 
Gütergemeinschaft s. Gütergemein- 
schaft — Güterrecht. 
  
1561 
1128 
1130 
1139 
1189 
Wirkung 
1525 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
s. Ehe — Ehe 1357. 
Hypothek. 
Ist ein Gebäude versichert, so kann 
der Versicherer die Versicherungssumme 
mit W. gegen den Hypothekengläubiger 
an den Versicherten erst zahlen, wenn 
er oder der Versicherte den Eintritt 
des Schadens dem Hypothekengläubiger 
angezeigt hat und seit dem Empfange 
der Anzeige ein Monat verstrichen ist 
s. HFyppothek — Hypothek. 
s. Wirksamkeit — Hypothek. 
Ist bei der Bestellung einer Hypothek 
für ein Darlehen die Erteilung des 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen wor- 
den, so genügt zur Eintragung eines 
Widerspruchs, der sich darauf gründet, 
daß die Hingabe des Darlehens unter- 
blieben sei, der von dem Eigentümer 
an das Grundbuchamt gerichtete An- 
trag, sofern er vor dem Ablauf eines 
Monats nach der Eintragung der 
Hypothek gestellt wird. Wird der 
Widerspruch innerhalb des Monats 
eingetragen, so hat die Eintragung 
die gleiche W., wie wenn der Wider- 
spruch zugleich mit der Hypothek ein- 
getragen worden wäre. 1185. 
Bei einer Hypothek der im § 1187 
bezeichneten Art kann für den jeweiligen 
Gläubiger ein Vertreter mit der Be- 
fugnis bestellt werden, mit W. für 
und gegen jeden späteren Gläubiger 
bestimmte Verfügungen über die 
Hypothek zu treffen und den Gläubiger 
bei der Geltendmachung der Hypothek 
zu vertreten. Zur Bestellung des 
Vertreters ist die Eintragung in das 
Grundbuch erforderlich. 
Ist der Eigentümer berechtigt, von 
dem Gläubiger eine Verfügung zu 
verlangen, zu welcher der Vertreter 
befugt ist, so kann er die Vornahme 
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