1854. 47
& XX Wahlgesetz
für den Landtag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudosstadt,
vom 21. März 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg v.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags über die Wahl der Abgeordneten zum Landtage, was folgt:
1. Einleitung.
8. 1.
Die zum Zweck der Bildung des Landtags erforderlichen Wahlen (der Wahl-
männer und der Abgeordneten) sind im ganzen Lande an den nämlichen Tagen, welche
jedesmal von dem Fürstl. Ministerio bestimmt werden, vorzunehmen.
Die Wahl der von den Besitzem pee (gebundener) Güter zu wählenden Ab-
geordneten erfolgt unmittelbar durch sämmtliche Wahlberechtigte vermöge einer einzi-
gen Wahlhandlung.
Zur Wahl der übrigen Abgeordneten sind Fwei Handlungen erforderlich, von denen
die erstere die Wahl der Wahlmänner durch sämmtliche Wahlberechtigte, die zweite die
Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner zum Gegenstande hat.
8. 3.
Bei jeder Abgeordneten -Wahl ist für jeden einzelnen Abgeordneten zugleich ein
Stellvertreter zu wählen.
U. Von der Wahl der Abgeordneten der größeren Grundbesitzer.
S. 4.
Die Wahl der Abgeordneten der Besitzer größerer (gebundener) Güter erfolgt in
zwei Wahlkreisen, von denen der erstere die Landrathsamtsbezirke Rudolstadt und Kö-
nigsee, der zweite den Landrakhsamtsbezirk Frankenhausen umfaßt.
In dem Wahlkreise Rudolstadt und Königsee werden zwei Abgeordnete, in dem
Wahlkreise Frankenhausen aber ein Abgeordneter gewählt.