Wirkung — 515 —
8
8 Gemeinschaft. 1519,
746 Haben die Teilhaber die Verwaltung
751
881
887
1380
1451
1480.
1491
und Benutzung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes geregelt, so wirkt die
getroffene Bestimmung auch für und
gegen die Sondernachfolger. 741.
W. einer Vereinbarung der Teilhaber,
durch welche dieselben das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungs-
frist bestimmt haben s. Gemeinschaft
— Gemeinschaft.
Grundstück.
W. des einem Rechte bei der Ein-
tragung vorbehaltenen Vorranges s.
Grundstückl — Grundstück.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils gegen einen unbekannten Gläu-
biger erlischt die W. der zur Sicherung
seines Rechtes eingetragenen Vor-
merkung.
Güterrecht.
Der Mann kann bei g. Güterrecht
ein zum eingebrachten Gute gehörendes
Recht im eigenen Namen gerichtlich
geltend machen. Ist er befugt, über
das Recht ohne Zustimmung der Frau
zu verfügen, so wirkt das Urteil auch
für und gegen die Frau. 1525.
Ist zur ordnungsmäßigen Besorgung
der persönlichen Angelegenheiten der
Frau ein Rechtsgeschäft erforderlich,
das die Frau mit W. für das Ge-
samtgut der a. Gütergemeinschaft nicht
ohne Zustimmung des Mannes vor-
nehmen kann, so kann die Zustimmung
auf Antrag der Frau durch das Vor-
mundschaftsgericht ersetzt werden, wenn
der Mann sie ohne ausreichenden
Grund verweigert. 1519.
1504 s. Erbe 1991.
W. des Verzichts eines Abkömmlings
auf den Anteil am Gesamtgut der f.
Gütergemeinschaft s. Gütergemein-
schaft — Güterrecht.
1561
1128
1130
1139
1189
Wirkung
1525 s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
s. Ehe — Ehe 1357.
Hypothek.
Ist ein Gebäude versichert, so kann
der Versicherer die Versicherungssumme
mit W. gegen den Hypothekengläubiger
an den Versicherten erst zahlen, wenn
er oder der Versicherte den Eintritt
des Schadens dem Hypothekengläubiger
angezeigt hat und seit dem Empfange
der Anzeige ein Monat verstrichen ist
s. HFyppothek — Hypothek.
s. Wirksamkeit — Hypothek.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek
für ein Darlehen die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen wor-
den, so genügt zur Eintragung eines
Widerspruchs, der sich darauf gründet,
daß die Hingabe des Darlehens unter-
blieben sei, der von dem Eigentümer
an das Grundbuchamt gerichtete An-
trag, sofern er vor dem Ablauf eines
Monats nach der Eintragung der
Hypothek gestellt wird. Wird der
Widerspruch innerhalb des Monats
eingetragen, so hat die Eintragung
die gleiche W., wie wenn der Wider-
spruch zugleich mit der Hypothek ein-
getragen worden wäre. 1185.
Bei einer Hypothek der im § 1187
bezeichneten Art kann für den jeweiligen
Gläubiger ein Vertreter mit der Be-
fugnis bestellt werden, mit W. für
und gegen jeden späteren Gläubiger
bestimmte Verfügungen über die
Hypothek zu treffen und den Gläubiger
bei der Geltendmachung der Hypothek
zu vertreten. Zur Bestellung des
Vertreters ist die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich.
Ist der Eigentümer berechtigt, von
dem Gläubiger eine Verfügung zu
verlangen, zu welcher der Vertreter
befugt ist, so kann er die Vornahme
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