Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 47 
& XX Wahlgesetz 
für den Landtag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudosstadt, 
vom 21. März 1854. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg v. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags über die Wahl der Abgeordneten zum Landtage, was folgt: 
1. Einleitung. 
8. 1. 
Die zum Zweck der Bildung des Landtags erforderlichen Wahlen (der Wahl- 
männer und der Abgeordneten) sind im ganzen Lande an den nämlichen Tagen, welche 
jedesmal von dem Fürstl. Ministerio bestimmt werden, vorzunehmen. 
Die Wahl der von den Besitzem pee (gebundener) Güter zu wählenden Ab- 
geordneten erfolgt unmittelbar durch sämmtliche Wahlberechtigte vermöge einer einzi- 
gen Wahlhandlung. 
Zur Wahl der übrigen Abgeordneten sind Fwei Handlungen erforderlich, von denen 
die erstere die Wahl der Wahlmänner durch sämmtliche Wahlberechtigte, die zweite die 
Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner zum Gegenstande hat. 
8. 3. 
Bei jeder Abgeordneten -Wahl ist für jeden einzelnen Abgeordneten zugleich ein 
Stellvertreter zu wählen. 
U. Von der Wahl der Abgeordneten der größeren Grundbesitzer. 
S. 4. 
Die Wahl der Abgeordneten der Besitzer größerer (gebundener) Güter erfolgt in 
zwei Wahlkreisen, von denen der erstere die Landrathsamtsbezirke Rudolstadt und Kö- 
nigsee, der zweite den Landrakhsamtsbezirk Frankenhausen umfaßt. 
In dem Wahlkreise Rudolstadt und Königsee werden zwei Abgeordnete, in dem 
Wahlkreise Frankenhausen aber ein Abgeordneter gewählt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.