fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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diakeit der 
Tbtilnebmer. 
— 118 — 
messenen gleichfoͤrmigen 2E unterstüten, und daß es in jedem einzel- 
nen Falle in des Brandbeschädigten Wahl steht, von dieser Unter- 
stützung ganz oder nur zum Theil, oder gar nicht Gebrauch zu machen,“ 
da sollen Privat.ereine dieser Art neben der allgemeinen Feuer-Sozietät 
za das platte Land ohne nachtheilige Folgen beim Eintritt in dieselbe (z. 11.) 
ortbestehen, resp. neu errichtet werden dürfen. 
Die Bildung #elcher Vereine kann nur unter Aufsicht der Regierungen 
und mit besonderer Genehmigung Unseres Ober-Präsidenten erfolgen, auch 
muß die Anordnung getroffen werden, daß das Daseyn und die keistung der- 
eben derjenigen Haupt-Feuer-Versicherungs-Soziet4t, bei welcher die Ge- 
ude versichert stehen, zu gehöriger Zeit bekannt werden. 
  
(. 3. 
n welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozietäten 
abgewickelt, ingleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die neue 
Provinzial-Land-Feuer-Soziet4t übernommen werden sollen? nicht minder von 
welchem Zeitpunkte ab die letztere auf den Grund des gegenwärrigen Gesetzes 
in Wirksamkeit treten soll darüber ist die ndhere Anleitung in der heute von 
Uns vollzogenen besonderen Ausführungs-Verordnung enthalten. 
(."4. 
Die Verhandlungen Behuss Derwaltung der Feuer-Sozietäts-Ange- 
legenheiten des platten Landes der Provinz Schlesien, die darauf bezügliche 
Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietäk, die amt- 
lichen Atteste für die Versicherungen und die Quictungen über empfangene 
Brandentschddigungs-Zahlung aus der Sozietätskasse sind vom tarifmäßigen 
Stempel und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen, Namens der Sozierh, sind diesenigen Stempel, deren 
Bezahlung ihr obliegt, außer Anan zu lassen. Zu Verträgen mit einer stem- 
velpflichtigen Partei ist der tarismabige Stempel in dem halben Berrage, zu 
den Neben-Exemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
(‚l 5. 
Ebenso soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk 
„Feuer-Sozietäts-Sache“ versehenen und mit befeniliche. Siegel verschlossenen 
ce Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-Sogzietäts-Angelegenheiten 
zwischen den Behörden hin und her gesandt werden. — Privakpersonen 
und einzelne IHinteressemeen aber müssen ihre Briefe an die Feuer-Sozietärs= 
Behörde frankiren, und komme ihnen und den an sie ergehenden unfrankireen 
Antworten die Portofreiheit nicht zu statten. 
. Hi .."« . 
Die Sozietaͤt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaͤude 
und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb dersenigen Territorial= 
grenzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind. 
4. 7.
	        
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