I. Bon den Gesetzen überhaupt. 45
§. 33. Provinzialgesetze und Statuten, welche die dußerliche Feierlichkeit einer
Handlung bestimmen, gelten ½2) nur bei Handlungen, die unter der Gerichtsbarkeit,
für welche das Geseß gegeben ist, von den ihr unterworfenen Personen vorgenommen
werden “).
ben, z. B. wenn das Lehn erst nach seiner Errichtung an einen auswärtigen Lehnsherrn gelangt und
dadurch, bezüglich auf diesen, ein feulum extra curtem geworden ist. (5. A.) Ganz deutlich erklärt das
Obertr. sich gegen jene ihm untergelegte Meinung in dem Erk. vom 8. Mai 1865, wo es sagt: „unter
den Gesetzen, die „in Ansehung des unbeweglichen Vermögens“ gelten sollen, sind hier (im S. 32) nur
die wahren Realstatuten zu verstehen, nicht aber Gesetze, welche die Erbsolge überhaupt, ohne Rück-
sicht auf die im Vermögen etwa befindlichen Immobilien, betreffsen, so daß, wenn es sich um eine
Universalsuccession handelt, nicht die Realstatuten, sondern die Gesetze des Wohnsitzes des Erblassers,
des fori hereditatis, auch über die Nachfolge in die zum Nachlasse gehörigen Immobilien zur Anwen-
dung kommen. (Arch. f. Rechtsf. Bd. LX, S. 67. Vergl. das Erk. dess. vom 8. November 1844
Entsch. Bd. X, S. 146, 147, 179), und vom 8. Juni 1866 (Arch- s. Rechtss. Bd. LXVI, S. 50).
2. s. auch mein Erbrecht, §. 3, S. 29 ff.
43) „Gelten als verpflichtend' ist zu lesen; denn Andere werden sich an dem Orte auch dar-
nach richten dürsen.
44) Diese dürftige und unklare Bestimmung soll die umfangreiche und zweifelhafte Lehre über die
vermischten Statuten (statuta mixta) verteten. Sie spricht nur von der äußerlichen Feierlichkeit
einer Handlung, welche Provinzialgesetze und Statuten bestimmen, und von den Personen, welche die-
sen unterworfen sind, als wenn Fremde, welche sich an dem Orte aushalten, sich nicht darnach richten
dürsten, was doch gewiß nicht gemeint ist. Sie erinnert an die wenig verbreitet gewesene Meinung,
daß die vermischten Statuten nur die Form der Handlungen zum Gegenstande hatten, Nete 29 zu
F. 23, und berifft nicht die allgemeinen Gesetze des Ortes der Handlung, die doch auch zu den Sta-
tuten in dem hier gemeinten Sinne gehören. In Betreff der Form der Verträge geben noch die
#s 111 bis 115, I, 5 u. Pr.-O. Tit. 10, §. 115 Vorschristen. Was aber die Form anderer Hand-
lungen, sowie was die wesentlichen Erfordernisse, die Folgen und Wirkungen und die Erfüllung der
Verträge, die Entstehung und Erlöschung der Obligationen betrifft, so ist keine Bestimmung darüber
etroffen: Alles ist der wissenschaftlichen Feststellung überlassen. I. Berträge. Gemeinrechtlich ist
iwillige Unterwerfung der Bestimmungsgrund sowohl des Gerichtsstandes als des örtlichen Rechts der
Obligationen aus erlaubten Handlungen. Die Absicht der Paxteien ist, wie eine Thatsache, aus den
Umständen zu schließen, wenn es an einer ausdrücklichen Erklärung sehlt. L. 19, 8. 2 D. de jad.
(V. 1); v. Savigny, System, VIII, 203. Der Grundsatz hat im Allgemeinen auch nach pr. R.
Geltung. Pr.-O. Tit. 2, s. 7, Nr. 2, 88. 148 — 165. Er or Anwendung in allen Fällen, wo
nicht auedrückliche, pofitive Gesetze von zwingender Natur entgegenstehen. Das erkennt auch die Proxis
des Obertr. (Entsch. Bd. XVIII. S. 150) an. Der besondere Gerichtsstand der Obligation und der
damit zusammenhangende Siß des Rechtsverhältnisses wurde zur Zeit der Abfassung des A. L. R. fast
allgemein an den Entstehungsort gesetzt, wegen L. 19, §. 2 D. de jad. (V, 1); L. 3 D. de reb. anct.
jud. (XLII, 5); L. 21 D. de obl. et act. (XIIV. 7), woher der Ausdruck 10rum contractus kommt,
da die meisten Obligationen aus Verträgen entstehen. Neuere Forschungen haben die Verwerfung die-
ser Lehre zur Folge gehabt und auf den Ort der Erfüllung geführt. v. Savigny, System, VIlI,
S. 209. Merkwürdig ist, daß damit schon die pr. Gesetzgebung aus jener Zeit im Ganzen überein-
stimmt; denn es wird dem Orte, wo die Verbindlichkeit erfüllt werden soll, vor dem Orte, wo
der Vertrag seine verbindliche Kraft erhalten hat, ausdrücklich der Vorzug gegeben. Pr.-O. Tit. 2,
Ss. 1418, 149. Der Umstand, ob die Bedingung vorhanden sei, unter welcher der Schuldner an die-
sem Orte auch verklagt werden kann (Pr.-O. §S. 150. Vergl. L. 19 pr. D. de jud. V, 1; L. 1 D.
de eo qucd certo loco XIII, 4; Coeceji, jus contr., V, 1. qu. 15), oder ob die Klage in foro do-
micilil angebracht werden muß, ist in der Beziehung, in welcher hier von dem Gerichtsstande der Obli-
garion Rede ist, gleichgültig. Denn durch denselben wird zugleich das örtliche Recht der Obligation
stimmt, und dieses bleibt dann unverändert, wenn auch der Schuldner in einem anderen Gerichts-
stande belangt wird. Das A. L. R. hat zwei Anwendungen dieses Grundsatzes; I. 5, 95. 113, 114 und
Ss. 256, 257. Das öntiche Recht der Obligation im Allgemeinen ist aber nicht auf alle einzelnen
Rechtefragen, welche dabei vorkommen können, anwendbar. 1. Die personliche Fähigkeit für das frag-
liche Rechteverhälmiß bestimmt sich immer nach der lex domicilil. 2. Bei Auslegung eines durch
Briefwechsel geschlossenen Vertrages ist vorzugsweise auf den Sprachgebrauch des Ortes zu sehen, an
welchem der Versaster desjenigen Brieses wohnt, der die Propositionen, Über deren Sinn und Bedeu-
tung Streit ist, vorschlägt. Diese Auelegung ist überhaupt nicht juris, sondern facti. Bergl. den Fall
bei Wächter im Archid für civil. Praxis XIX, S. 117; und unten I1. 4, 3§. 67—69. 3. Die we-
sentlichen Bedingungen der Gültigkeit sind nach dem, auf die gedachte Weise sestzustellenden, örtlichen
Rechte der Obligation zu beurtheilen, wenn nicht an dem Orte des Prozesses ein positip gebietendes
Recht entgegensteht. Dies ist insbesondere der Fall auch mit den zulässigen moateriellen Kiagrechten
Bei der Form
der Hand-
lungen.