Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 55 
nicht verworfen sind, aus den im F. 35 angegebenen Gründen für ungültig zu erklären, 
worauf sofort Neuwahlen angeordnet werden. 
V. Schlußbestimmungen. 
8. 37. 
Jeder Wahlberechtigte kann nur an einer Wahl als Wähler, bezüglich Wahl- 
mann Theil nehmen. « 
Der als Wahlmam oder Abgeordneter Gewählte hat sich, wenn er bei dem Wahl- 
acte anwesend ist, sofort über die Annahme der Wahl zu erklären. 
Lehnt er die Annahme der Wahl ab, so wird sofork zu einer andern Wahl geschritten. 
K. 39. 
Die Vollmacht der Wahlmänner erlischt zugleich mit der Vollmacht der durch ihre 
Wahl gebildeten Abgeordneten-Versammlung. 
Werden nach der allgemeinen Landtagswahl einzelne Ergänzungswahlen erforder- 
lich, so werden diese durch dieselben Wahlmänner vorgenommen, die bei der allgemeinen 
Wahl thätig gewesen sind. 
An Stelle der inzwischen durch Tod, eingetretene Unsähigkeit, Wegziehen oder sonst 
ausgefallenen Wahlmänner sind neue zu wählen. 
8. 40. 
Die neben den Abgrordneten gewählten Stellvertreter treten nur dann ein, wenn 
der Abgeordnete nur zeitweise verhindertist, an den Landkagsverhandlungen Theil zu nehmen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 4 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. März 1854. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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