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nicht verworfen sind, aus den im F. 35 angegebenen Gründen für ungültig zu erklären,
worauf sofort Neuwahlen angeordnet werden.
V. Schlußbestimmungen.
8. 37.
Jeder Wahlberechtigte kann nur an einer Wahl als Wähler, bezüglich Wahl-
mann Theil nehmen. «
Der als Wahlmam oder Abgeordneter Gewählte hat sich, wenn er bei dem Wahl-
acte anwesend ist, sofort über die Annahme der Wahl zu erklären.
Lehnt er die Annahme der Wahl ab, so wird sofork zu einer andern Wahl geschritten.
K. 39.
Die Vollmacht der Wahlmänner erlischt zugleich mit der Vollmacht der durch ihre
Wahl gebildeten Abgeordneten-Versammlung.
Werden nach der allgemeinen Landtagswahl einzelne Ergänzungswahlen erforder-
lich, so werden diese durch dieselben Wahlmänner vorgenommen, die bei der allgemeinen
Wahl thätig gewesen sind.
An Stelle der inzwischen durch Tod, eingetretene Unsähigkeit, Wegziehen oder sonst
ausgefallenen Wahlmänner sind neue zu wählen.
8. 40.
Die neben den Abgrordneten gewählten Stellvertreter treten nur dann ein, wenn
der Abgeordnete nur zeitweise verhindertist, an den Landkagsverhandlungen Theil zu nehmen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel. 4
So geschehen
Rudolstadt, den 21. März 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.