1854. 57
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
« Ychtts Stadt vom 184.
M XXI. —
des e Sirsüche Ministeriums, Abtheilung des Innern, über das Mobiliar-Feuer=
Versicherungswesen, vom 9. März 1854.
zor Abwendung von Mißbräuchen bei der Versicherung von Gegenständendes
8 Vermögens gegen Feuerögefahr wird unter Aufhebung! des Paragraphen
III. der für die Fürs
vom 17. December 1837 mit gnadigster Genehmigung Serenissimi für den ganzen
Umfang des Fürstenthums Folgendes festgesett.
S. 1.
Es ist unzulässig, Gegenstände des bir Weomie 6 gegen Feuerögefahr
höher zu versichern, als nach dem 9
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5. 2.
Kein Agent darf eine Police oder einen Prolongationsschein zu derselben aus-
händigen, bevor er nicht von dem Gemeindevorstande des Wohnorts des Versiche-
rungssuchenden die ameliche Erkladrung erhalten hat, daß der Ausantwortung in
polizeilicher Hinsicht kein Bedenken entgegensteht.
5. 3.
Die Gemeinde-Vorstände sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß dergleichen
Versicherungen nicht über den wahren Werth geschehen.
Zu dem Emde muß Jeder, welcher bewegliches Eigenthum versichern lassen
will, unabhängig von den Bedingungen und Formen, welche die Statuten der
betreffenden Assecuranz-Anstalt vorschreiben, ein möglichst specielles Verzeichniß der
ur verschernden Gegenstände mit beigefigter Taxe bei dem Gemeindevorstande seines
ret. Schw. Rudolst. Gesetsamml.
e in Audolstadt, den 1. unnt 1854.