1854. 59t
« §.7.
Hat ein Agent die im s. 2 vorgeschriebene amtliche Erklaͤrung einzuholen ver-
absaumt, so trifft ihn eine Geldstrafe von 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. bis 175 Fl.
— 100 Thlr., im 2. Uebertretungsfalle außerdem der Verlust der Agentschaft.
Die lehtere Strafe kritt überhaupt in jedem Falle ein, wenn von dem Agenten
eine Ueberversicherung begünstigt worden ist. Dieses wird schon angenommen, wenn
derselbe der Behörde auch nur Umstände verheimlicht hat, welche die in dem Ver-
sicherungsantrage enthaltenen Angaben als wahrheitowidrig darstellen und auf die
Beurtheilung des Versicherungs-Antrags von wesentlichem Einfluß gewesen sein
würden.
Der hiesige Kreis- Direrkor der Mohio. Landfeuer- Societat ist be-
fugt, von dem Mobilia t Kennt-
niß zu nehmen, zu -arln Behufe die Mittheilung der Cataster resp. die Einsicht
der Bücher der Agenten zu verlangen und, sobald er eine Ueberversicherung zu be-
merken glaubt, deren nähere Untersuchung und Abstellung bei der betreffenden Po-
lizeibehörde zu veranlassen.
S. 9.
Den Gemeinden ist nachgelassen, auf dem Wege statutarischer Festsetzung für
diebegalisirung der Bersicherung durch die Gemeindevorstände eine Gebühr von höch-
stens 83 r. 2) Sgr. zum Besten der Gemeinde-Casse zu erheben.
Rudolstadt, den 9. März 1854.
Färstl. Schwarzb. Ministerium, Abthell, des Innern.
Scheidt.
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