Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

62 1854. 
ANANI. Gesesz, 
die Errichtung von Kirchen= und Schulvorständen in den evangelisch-lutherischen 
Kirchengemcinden betreffend, vom 17. März 1854. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ., 
verordnen in Erwägung, daß eine jede Kirchen-Gemeinde die Aufgabe hat, unter 
Anregung und beitung des in ihr bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanz- 
stäcte christlicher Gesinnung und christlichen Lebens zu gestalten und daß zu Lösung 
dieser Aufgabe die Umbildung des in der Fürstl. Oberherrschaft bereits bestehenden 
Kirchenältesten-Instituts zu Kirchen= und Schul-Vorständen als förderlicherkannt 
worden ist, nach Anhörung des Kirchenraths auf Antrag Unseres Ministeriums und, 
soweit als erforderlich, mit Beirath und Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Bildung der Kirchen= und Schul-Vorstände. 
1. 1 
In jeder ebangelisch-lutherischen Kirchengemeinde, es mag solche eine Mutter- 
oder Filial-Gemeinde sein, oder aus einer oder mehreren zu derselben Kirche einge- 
pfarrten Orksgemeinden bestehen, soll ein Kirchen= und Schul-Vorstand errichtet 
werden, welcher die Leitung der ihm zugewiesenen kirchlichen und Schulangelegen- 
beiten (P. 23 ff.) unter der Aufsicht der Kirchen= und Schulinspection und der 
theilung des Fürstl. Ministeriums für Kirchen= und Schulsachen besorgt. 
8. 2. 
In Filialgemeinden, die kein selbststaͤndiges Kirchenthum besitzen, kann die Er- 
richtung besonderer Kirchen= und Schul-Vorstände mit Genehmigung des F. Mini- 
steriums, Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen, bis auf Weiteres unterbleiben. 
In diesem Fallebilden die Filialgemeinden mit der Gemeinde der Mutterkirche einen 
vereinigten Kirchen= und Schul-Vorstand. Die besondern Rechtsverhältnisse dieser 
Gemeinden, namentlich im Betreff des Kirchenbermögens, erleiden dadurch keine 
Aenderung. s 
Wenn in einer zu einer andern Kirche eingepfarrten Ortsgemeinde ein beson- 
deres gemeinheitliches kirchliches Leben sich findet, so bleibt die Einsetzung eines be- 
sondern Kirchen= und Schul-Vorstandes der genannten Ministerial-Abeheilung 
vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.