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ANANI. Gesesz,
die Errichtung von Kirchen= und Schulvorständen in den evangelisch-lutherischen
Kirchengemcinden betreffend, vom 17. März 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg .,
verordnen in Erwägung, daß eine jede Kirchen-Gemeinde die Aufgabe hat, unter
Anregung und beitung des in ihr bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanz-
stäcte christlicher Gesinnung und christlichen Lebens zu gestalten und daß zu Lösung
dieser Aufgabe die Umbildung des in der Fürstl. Oberherrschaft bereits bestehenden
Kirchenältesten-Instituts zu Kirchen= und Schul-Vorständen als förderlicherkannt
worden ist, nach Anhörung des Kirchenraths auf Antrag Unseres Ministeriums und,
soweit als erforderlich, mit Beirath und Zustimmung des Landtages, was folgt:
Erster Abschnitt.
Bildung der Kirchen= und Schul-Vorstände.
1. 1
In jeder ebangelisch-lutherischen Kirchengemeinde, es mag solche eine Mutter-
oder Filial-Gemeinde sein, oder aus einer oder mehreren zu derselben Kirche einge-
pfarrten Orksgemeinden bestehen, soll ein Kirchen= und Schul-Vorstand errichtet
werden, welcher die Leitung der ihm zugewiesenen kirchlichen und Schulangelegen-
beiten (P. 23 ff.) unter der Aufsicht der Kirchen= und Schulinspection und der
theilung des Fürstl. Ministeriums für Kirchen= und Schulsachen besorgt.
8. 2.
In Filialgemeinden, die kein selbststaͤndiges Kirchenthum besitzen, kann die Er-
richtung besonderer Kirchen= und Schul-Vorstände mit Genehmigung des F. Mini-
steriums, Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen, bis auf Weiteres unterbleiben.
In diesem Fallebilden die Filialgemeinden mit der Gemeinde der Mutterkirche einen
vereinigten Kirchen= und Schul-Vorstand. Die besondern Rechtsverhältnisse dieser
Gemeinden, namentlich im Betreff des Kirchenbermögens, erleiden dadurch keine
Aenderung. s
Wenn in einer zu einer andern Kirche eingepfarrten Ortsgemeinde ein beson-
deres gemeinheitliches kirchliches Leben sich findet, so bleibt die Einsetzung eines be-
sondern Kirchen= und Schul-Vorstandes der genannten Ministerial-Abeheilung
vorbehalten.