1854. 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
r rüch vom Ihhrr 1854.
I. Verordnung
wegen Verzollung des ausländischen Syrups, vom 3. Januar 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg v.
verordnen, nachdem unter den Zollvereinsstaaten eine Vereinbarung über die Aus-
führung der Verabredungen wegen Verzollung des ausländischen Syrups getroffen
worden ist, hiermit was folgt:
Der durch die Verordnung vom 28. Juni 1853 Ges. S. 1853, S. 119)
für den Zeitraum vom 1. Sept. 1853 bis Ende August 1855 vorgeschriebene Zoll-
sab von 3 Fl. 30 Xr. — 2 Thlr. für den Zentner ausländischen Syrups bezieht
sich auf gewöhnlichen Syrup, d. h. solchen, welcher nach dem Ergebniß der dar-
über von der Steuerbehörde anzuordnenden Ermittelungen koeystallisirbaren Zucker
gar nicht oder nur in geringer Menge enthält. Der nicht unter diesen Satz fallende
Syrup soll mit dem Eingangszolle von 7 Fl. = 4 Thlr. für den Cenkner belegt
werden.
Diese Anordnung soll auf alle seit * 1. Januar 1854 bewirkte Verzollungen
zur Anwendung gebracht werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Nuolsadt, den 3. Januar 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt, v. Ketelhodt.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XV. 1