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. 6.
Wenn in einer Kirchengemeinde mehrere Lehrer angestellt sind, so wird auf
Vorschlag des Ortsgeistlichen oder des Ersten der Geistlichen die der Anzahl der
stimmführenden Geistlichen gleichkommende Zahl der Lehrer durch die zuständige
Kirchen= und Schul- Inspection gewählt.
' §.«c. ...'
Wenn mehrere Ortsgemeinden zu derselben Kirche eingepfarrt sind oder wenn
Filialgemeinden sich mit der Gemeinde der Mutterkirche zu einem gemeinschaftlichen
Kirchen= und Schul-Vorstande vereinigt haben, so sind sämmtliche ersten Ortsvor-
stände Mitglieder des gemeinschaftlichen Kirchen= und Schul-Vorstandes.
Sofern dem Ortsschultheißen die Theilnahme am kirchlichen Stimmrechte
C. 10) entzogen ist, so ist an dessen Stelle dessen Stellvertreker (vergl. Gemeinde-
Ordnung §. 69) und, wenn auch dieser unzulässig sein sollte, ein anderer Stellver-
treter so weit alo thunlich aus den Mitgliedern des Gemeinderathe in der geordneten
Weise zu wählen.
· §.S.
Wird für mehrere Ortsgemeinden, seien es eingepfarrte oder Filialgemeinden,
ein gemeinschaftlicher Kirchen= und Schul-Vorstand gebildet, so ist die Anzahl der
zu wählenden Mitglieder G. 3) so viel als möglich verhaltnißmähig nach der See-
lenzahl auf dieselben zu vertheilen. Im Zweifel hat hierüber die Kirchen, und Schul-
Inspection und, im Fall dee Recurses, die Ministerial-Abtheilung für Kirchen-- und
Schul- Sachen zu bestimmen.
Die Wahl zu dem Kirchen- und E- Vorstande geschieht durch die Stimm-
berechüigten! in der Gemeinde aus denjenigen Gemeindemitgliedern, welche der Kir-
chen= und Schul-Vorstand zu diesem Behufe in doppelter Anzahl in Vorschlag zu
bringen hat und unter denen künftig auch die ausscheidenden Mitglieder des Kirchen-
und Schul-Vorstandes sich befinden koͤnnen.
Stimmberechtigt bei der Wabld zun * und Schul Vorstande ist jedes
mämiiche 3½ der Kirchengemeinde, welches
Das 25fste Lebensjahr zurückgelegt hat;
3 in der zur Kirchengemeinde gehoͤrigen Ortsgemeinde das Ortsbürgerrecht