Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

66 1854. 
g. 13. 
Sobald die obigen Fristen abgelaufen und die etwa angebrachten Reklamatio- 
nen erledigt sind, wird von dem Kirchen- und Schul- Vorstande die Liste der von 
ihm in Vorschlag zu bringenden Personen aufgestellt und mittelst Anschlags an der 
Kirchenthuͤr oder in sonst geeigneter Weise zur Kenntniß der Gemeinde, zugleich auch 
mittelst Anzeige zur Kenntniß der Kirchen, und Schul-Inspection gebracht. Auf 
von dieser innerhalb acht Tagen zu erhebende Einsprachen gegen die gemachten Vor- 
schläge hat das Fürstl. Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen, 
binnen zehn Tagen die Entscheidung abzugeben und, falls die Einsprachen sich als 
begründet herausstellen, Abänderung der Vorschläge anzuordnen. Hierauf wird der 
Termin zur Vornahme der Wahl angesetzt, zu welcher die Stimmberechtigten durch 
eine an zwei auf einander folgenden Sonntagen vorzunehmende kirchliche Abkündi- 
gung vorzuladen sind. 
bK. 14. 
Die Wahl findet im Pfarr-oder Schulhause und, wenn hier der Raum nicht 
ausreicht, in der Kirche statt, und wird durch den Pfarrer bezüglich den ersten Geist- 
lichen oder dessen Stellvertreter geleitet und mit einer passenden Anrede eröffnet. 
en Kirchengemeinden, die mehrere Ortsgemeinden umfassen, werden die Wah- 
len der nach §. Z.aus den einzelnen Gemeinden zu wählenden Mitglieder des Kirchen- 
und Schul-Vorstandes in der Regel von jeder derselben gesondert vorgenommen. 
Jeder der im Wahltermine erschienenen Stimmberechtigten benennt durch 
Stimmzettel die Hälfte der von dem Kirchen- und Schul-Vorstande vorgeschlagenen 
Personen. 
Nach beendigter Abstimmung wird ein Verzeichniß sämmtlicher von den Wäh- 
lern Benannten in der Reihenfolge der Stimmenzahl, die ein jeder erhalten hat, und 
mit Angabe derselben aufgestellt. Aus diesem Verzeichnisse wird sodann die erfor- 
derliche Zahl von Mitgliedern des Kirchen= und Schul-Vorstandes in der Reihen- 
folge, welche die Stimmenmehrheit ergiebt, entnommen. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet, soweit dies nothwendig, über die Reihenfolge das Loos. 
5 
K. 15. 
Das Amt eines Mitgliedes des Kirchen= und Schul-Vorstandes ist Ehrensache. 
Wir erwarten daher, daß Niemand sich weigern wird, die auf ihn gefallene Wahl 
anzunehmen, es sei denn, daß er das Amt eines Mitgliedes des Kirchen und Schul- 
Vorstandes schon Innerhalb der letzten 6 Jahre verwaltet, oder das Toste Lebens-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.