Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

72 1854. 
nungsmaͤßig bestehenden Umfanges der Kirchengemeinde soll zuvor das Gutachten 
det betheiligten Gemeinden gehoͤrt werden. 
Daf derselbe die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde zu verzeich- 
nen und wie derselbe bei Entziehung des Stimmrechts, der Wahl neuer Mitglieder 
und dem Ausschusse von Mitgliedern thätig zu sein hat, ist bereits oben 89.9 f. 
näher bestimmt. 
Der Kirchen= und Schul- Vorstan 8 bei der Besorgung der ihm obliegenden 
Geschaͤfte die darauf bezuͤglichen Verordnungen, wie z. B. Kirchenstandsordnungen, 
Friedhofs- und Begräbniß-Ordnungen zu beobachten, und soll durch die Ueberwei- 
sung dieser Gescháfte an den Kirchen, und Schul-Vorstand in den desfallsigen desig- 
nationsmäßigen Emolumenten der Geistlichen und Lehrer nichts geändert werden. 
F. 31. 
Einzelne Gemeindegenossen haben ihre, auf das christliche Leben und die kirch- 
liche Ordnung in der Gemeinde, wie überhaupt auf den Wirkungskreis der Kirchen- 
und Schul-Vorstande bezüglichen Wünsche und Beschwerden zunächst an den Kir- 
chen= und Schul-Vorstand, oder einzelne Mitglieder desselben zu bringen. Wenn sie 
hier kein Gehör finden, können sie dieselben bei der Kirchen- und Schul. Inspection 
und weiter auf den höhern kirchlichen Stufen verfolgen. 
Dritter Abschnitt. 
Geschäftsordnung der Kirchen= und Schul-Vorstände. 
K. 32. 
Im Kirchen und Schul-Vorstande hat den Vorsitz der Pfarrer, wo mehrere 
Geistliche vorhanden sind, zunächst der Erste der Ortageistlichen. 
Da, wo das Patronatrecht einer Privatperson zusteht, führt diese den Vorsig, 
im Kirchen= und Schul-Vorstande, überläßt jedoch dem Geistlichen die Leitung der 
Geschäfte in der im Nachstehenden geordneten Weise. 
In Verhinderungsfallen des zum Vorsitz berufenen Geistlichen oder, wenn dor= 
selbe bei den Gegenständen der Verhandlung persönlich betheiligt ist, wie z. B. bei 
der Frage wegen Bewirthschaftung des Pfarrgutes, wird, wenn ein zweiter Geist- 
licher nicht vorhanden ist, ein Stellvertreter des Vorsitzenden von den übrigen Mit- 
gliedern erwählt. Bei Pfarrvacanzen führt, sobald wegen der geistlichen Amtsver-
	        
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