Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

74 1’85 4. 
Dieses Protocoll und die sonstigen Acten des Kirchen= und Schul-Vorstandes 
sind im Pfarrarchive aufzubewahren. 
g. 37. 
Die Ausfertigungen geschehen unter der Unterschrift des Geistlichen, als Vor- 
sibenden resp. unter der Unterschrift des Kirchenpatrons und des Geistlichen. 
Soweit es sich nur um die Vorbereitung eines Gegenstandes handelt, ist dem 
Vorsienden der schriftliche Verkehr mit andern Behörden im Namen des Kirchen- 
und Schul-Vorstandes vorbehalten. 
Bei Veräußerungen von Immobilien und beim Aufgeben von Gerechtsamen, 
sowie bei Darlehnsaufnahmen ist die Mitunterzeichnung des Ortsvorstandes oder, 
im Fall dessen Behinderung, eines der aus der Gemeinde gewählten Mitglieder des 
Kirchen= und Schul-Vorstandes 465 
Sollte ein Beschluß des Kucher *8 Scul- Vorstandes dem Rechte des 
Marr-oder Lehr-Amtes, den allgemeinen gesetli überhaupt 
dem wohlverstandenen Interesse der Kirche odet der Schule widerstreiten, so ist der 
vorsichende Geistliche verpflichtet, über diesen Beschluß, bevor er ihn vollzieht, an 
die vorgesetzte Kirchen= und Schulinspection Beriche zu erstatten, und die Entschei- 
dung dieser oder der Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen ein- 
zuholen. 
Wo der Ortögeistliche zugleich Mitglied der Kirchen= und Schul-Inspection 
iKt, tritt in diesen Fällen an die Seelle der letzteren sogleich die genannte Ministerial- 
Abtheilung. 
K. 39. 
Die vorgesetzte Kirchen- und Schulinspection, sowie die Ministerial-Abthei- 
lung für Kirchen- und Schulsachen ist ermächtigt, durch Abgeordnete den Sitzungen 
z sewie von denselben Bericht zu erfordern und durch die geeigneten Mittel 
sie zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. 
Ueber ihre Wirksamkeit und Thätigkeit haben die Kirchen= und Schul-Vor- 
siände am Schluß jedes Jahres Bericht an die vorgesetzte Kirchen= und Schul-In- 
spection zu erstatten, und diese hat diese Berschte mittelst ihres Jahresberichts der 
Ministerial-Abtheilung für Kirchen-und Schulsachen vorzulegen.
	        
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