Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 75 
Die Beschluͤsse ded Kirchen- und Geu- Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit der vorgänpihen Genehmigung 
des Fürstlichen Miasstc#uns, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, 
5½% wenn in der Dotation der geistlichen oder Schulstellen irgend eine Verän- 
derung eintreten soll; 
2) bei Neubauten und solchen Reparaturen, durch welche eine veraͤnderte Ein- 
theilung oder Benutzung der für geistliche oder Schulzwecke bestimmten Räume her- 
beigeführt wird; 
0) bei Darlehnsaufnahmen über 200 Thlr. resp. 350 Fl.; 
4) zur Ausschreibung von Umlagen, sowie zur Verdußerung von Bestand- 
theilen des Kirchen-, Pfarrei= und Schulvermögens ausschließlich der Capital-Aus- 
leihungen; 
5) bei Verpachtungen von Pfarrei= und Schulgrundstücken auf mehrere Jahre, 
insofern dadurch der Dienstnachfolger gebunden sein soll- 
B. Der Kirchen und Schulinspection, 
a) bei Darlehnsaufnahmen bis zu 200 Thlr. resp. 350 Fl., 
bei Verpachtung der Kirchenländereien. 
Auch wo die Genehmigung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen- 
und Schul-Sachen, einzuholen ist, hat sich der Kirchen= und Schul-Vorstand zu- 
nächst an die ihm vorgesetzte Kirchen-und Schul-Inspection zu wenden, welche die 
Sache sodann mit ihrem Gutachten berichtlich vorlegt. 
In denbezüglichen Urkunden ist, daß die Genehmigung eingeholt worden, aus- 
drücklich zu bemerken. . 
Vierter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen u. s. w. 
g. I. 
Saͤmmtliche auf die Wahl der waͤhlbaren Mitglieder der Kirchen= und Schul- 
Vorstaͤnde bezüglichen Befugnisse und Obliegenheiten, welche nach den Bestim- 
mungen der 9. 9, 12, 13, 14 künftig dem Kirchen= und Schul-Vorstande zu- 
kommen, werden für die erste Einrichtung der Kirchen= und Schul-Vorstände einer 
Wahlcommission übertragen. Diese wird aus dem resp. ersten Orts-Geistlichen 
und dem Kirchenpatrone, zwei von dem Geistlichen zu wahlenden Gemeindegliedern 
und dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Schultheißen) gebildet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.