1854. 75
Die Beschluͤsse ded Kirchen- und Geu- Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültig-
keit der vorgänpihen Genehmigung
des Fürstlichen Miasstc#uns, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen,
5½% wenn in der Dotation der geistlichen oder Schulstellen irgend eine Verän-
derung eintreten soll;
2) bei Neubauten und solchen Reparaturen, durch welche eine veraͤnderte Ein-
theilung oder Benutzung der für geistliche oder Schulzwecke bestimmten Räume her-
beigeführt wird;
0) bei Darlehnsaufnahmen über 200 Thlr. resp. 350 Fl.;
4) zur Ausschreibung von Umlagen, sowie zur Verdußerung von Bestand-
theilen des Kirchen-, Pfarrei= und Schulvermögens ausschließlich der Capital-Aus-
leihungen;
5) bei Verpachtungen von Pfarrei= und Schulgrundstücken auf mehrere Jahre,
insofern dadurch der Dienstnachfolger gebunden sein soll-
B. Der Kirchen und Schulinspection,
a) bei Darlehnsaufnahmen bis zu 200 Thlr. resp. 350 Fl.,
bei Verpachtung der Kirchenländereien.
Auch wo die Genehmigung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen-
und Schul-Sachen, einzuholen ist, hat sich der Kirchen= und Schul-Vorstand zu-
nächst an die ihm vorgesetzte Kirchen-und Schul-Inspection zu wenden, welche die
Sache sodann mit ihrem Gutachten berichtlich vorlegt.
In denbezüglichen Urkunden ist, daß die Genehmigung eingeholt worden, aus-
drücklich zu bemerken. .
Vierter Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen u. s. w.
g. I.
Saͤmmtliche auf die Wahl der waͤhlbaren Mitglieder der Kirchen= und Schul-
Vorstaͤnde bezüglichen Befugnisse und Obliegenheiten, welche nach den Bestim-
mungen der 9. 9, 12, 13, 14 künftig dem Kirchen= und Schul-Vorstande zu-
kommen, werden für die erste Einrichtung der Kirchen= und Schul-Vorstände einer
Wahlcommission übertragen. Diese wird aus dem resp. ersten Orts-Geistlichen
und dem Kirchenpatrone, zwei von dem Geistlichen zu wahlenden Gemeindegliedern
und dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Schultheißen) gebildet.