Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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am Eingange des Gosethales befindlichen Fahrenholz'schen Oelmühle, das in 
der Stadt Goslar belegene Kloster Frankenberg sammt Zubehör, einschließlich 
deo zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Kommunion-Verwaltung 
erbauten Wegegeld-Receptur- Gebäudes, der Auerhahn und die Ortschaften 
Duttenstedt, Essinghausen, Meerderf und der Herzoglich Braunschweigische 
Antheil an Woltorf im Amte Verhelde 
hinsichtlich der daselbst zu erhebenden indirekten Abgaben dem Steuersysteme des 
Koönigreichs Hannover angeschlossen worden, so sind vom 1. Januar d. J. an 
I. bei dem Uebergange von Bier und Branntwein aus den obengenannten ftü- 
heren Steuervereins -Staaten und den ebenfalls 
bietstheilen nach Preußen und den mit letzterem in Gemeinschaft der ebergangs= 
abgabe von Bier= und resp. der Branntweinsteuer stehenden Staaten 
von Bier 73 Silbergroschen für den preußischen Centner, 
von Branntwein 6 Thaler für die preuhische Ohm bei 50 Procent Al- 
kohol nach Tralles, 
umgekehrt aber 
II. bei dem Uebergange von Branntwein aus Preußen und den mit diesem 
in Branntweinsteuer-Gemeinschaft befindlichen Staaten nach den gedachten frü- 
heren Steuervereins- Staaten und den genannten Herzoglich Braunschweigischen 
Landestheilen 
6 Thaler 23 Sgr. für die Hannoversche D — 6 Thlr. für die preußische 
Ohm bei 50 Procent Alkohol nach Tralle 
an Uebergangs-Abgobe zu entrichten, was hinmt zur offentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Rubolstadt, den 16. Maͤrz 1854. 
Furstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheil, der Finanzen. 
Th. Schwarz. 
A. Koch. 
 
	        
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