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6) Gegenwaͤrtige, ĩm Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Fuͤrsien von Schwarzburg-Sondershausen zweimal
gleichlautend ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse-
lung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und oͤffentlich
bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den loten Juli 1822.
(L. 8.)
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.
(No. 744.) Erklärung wegen der zwischen der Kdniglich-Preußischen und der Förstlich-
Lippeschen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung der Forst-
frevel in den Grenzwaldungen. Vom Züsten Juli 1822.
N die Königlich -Preußische Regierung mit der Fürstlich -Lippeschen Re-
gierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhücung der Forst=
frevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen; so erklären beide Regierun-
gen Folgendes:
1) Es verpflichter sich sowohl die Königlich-Preußische, als die Fürsilich-
Lippesche Regierung, die Fortifrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen
des andern Gebiers verübt haben mochten, sobald sie zur Kenntniß der Bebrden
gelangen, nach denlelben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach wel-
chen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsien
begangen worden wären.
2) Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst
milzuwirken, sollen die wechselseiligen gerichtlich verpflichteren Forst= und Polizei-
beamten befug! seyn, in den Fällen der Walofrevel Haussuchungen im Gebiete
des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thaͤter aufhäͤlt, oder der
gerrevelte Gegensiand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu
diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden und die-
sen zur Bornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Proto-
koll aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein
zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) über-
senden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe. ) a.
4) Für