Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

— 191 — 
6) Gegenwaͤrtige, ĩm Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Fuͤrsien von Schwarzburg-Sondershausen zweimal 
gleichlautend ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse- 
lung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und oͤffentlich 
bekannt gemacht werden. 
So geschehen Berlin, den loten Juli 1822. 
(L. 8.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
  
(No. 744.) Erklärung wegen der zwischen der Kdniglich-Preußischen und der Förstlich- 
Lippeschen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung der Forst- 
frevel in den Grenzwaldungen. Vom Züsten Juli 1822. 
N die Königlich -Preußische Regierung mit der Fürstlich -Lippeschen Re- 
gierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhücung der Forst= 
frevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen; so erklären beide Regierun- 
gen Folgendes: 
1) Es verpflichter sich sowohl die Königlich-Preußische, als die Fürsilich- 
Lippesche Regierung, die Fortifrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen 
des andern Gebiers verübt haben mochten, sobald sie zur Kenntniß der Bebrden 
gelangen, nach denlelben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach wel- 
chen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsien 
begangen worden wären. 
2) Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst 
milzuwirken, sollen die wechselseiligen gerichtlich verpflichteren Forst= und Polizei- 
beamten befug! seyn, in den Fällen der Walofrevel Haussuchungen im Gebiete 
des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thaͤter aufhäͤlt, oder der 
gerrevelte Gegensiand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu 
diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden und die- 
sen zur Bornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern. 
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Proto- 
koll aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein 
zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) über- 
senden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe. ) a. 
4) Für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.