Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 81 
nicht aufgehoben sind, und daß diese Formeln, abgesehen von dem Falle der Beei- 
digung von Geschwornen (Art. 281 der Strafproceß Ordnung), bei allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Eiden zur Anwendung gebracht werden müssen. 
Rudolstadt, den 31. März 1858. 
Färstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
XXX Vecrordunng, 
die Form der Staatedienereide betreffend, vom 31. März 1854. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r. 
verordnen hiermit zum Zweck der Ausführung des §. 48 des mit dem geereuen 
Landtage vereinbarten Grundgesetzes vom 21. März d. J. (Gesetz= Sammlung 
S. 35 ft.) auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt: 
g. 1. 
Die nach §. 7 des Gesees über den Civilstagtsdienst vom 1. Mai 1850 
(esetz Sammlung 1850, S. 369 ff) vorzunehmende Verpflichtung der Staats- 
diener hat künftig bei der ersten Anstellung nach der in der Beilage A, bei 
Uebertragung eines Richteramtes oder der eventuellen Stellvertretung für einen 
Richter aber nach der in der Beilage B enthaltenen Eidesformel zu erfolgen. 
2. 
Die in den Anlagen 4 und B zu dem Gesetze über den Eivilstaatsdienst 
enthaltenen Eidesformeln werden hiermit aukgehoben. 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen v 
Rudocstadt.,den31.Mckkz18rkh 
(l«.s.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg
	        
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