Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 83 
5. 1. 
Das Stellen von Vogelheerden, Tränken, Meisenhütten, Dohnenstrichen, 
Sprenkeln, Laufschlingen, Fallen, Leimruthen 2c. ist für die Zeit vom 1. März 
bis 1. October jedes Jahres gänzlich verboten. 
Das Wegfangen der Singvögel sowie das Ausnehmen und Zerstören der 
Nester solcher Vögel ist unbedingt und für jede Jahreszeit untersagt. 
ö 2. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden mit der im s. 2 No. 2 des 
Jagdstrafgesetzes vom 20. April 1819 angeordneten Strafe bis zum Betrage 
von 7 Fl. = 4 Thlr., bezüglich verhältnißmäßiger Gefängniß= oder Handar- 
beitsstrafe geahndet. 
nurkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 31. März 1854. 
(L. * —— Gäünther, F. z. S. 
Bertrab. Scheidt, v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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