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schriften der Straf-Proceßordnung, insbesondere die Art. 131 ff. Hat das ordent-
liche Gericht die Untersuchungöhaft beschlossen, so hat das Militair= oder Detache-
ments-Cemmando auf desfallsige Requisition den Angeschuldigten in das Eivilge-
fängniß abzuliefern.
Zur sofortigen Vollstreckung der Hast gegen Militairpersonen sind die ordent-
lichen Gerichts= und Polizeibehörden nur da berechtigt, wo Gefahr auf dem Ver-
zuge baftet, d. h. wo kein militairischer Vorgesetzter sich an Ort und Stelle befindet
und durch Unterlassung sofortiger Verhaftung Nachtheil entstehen würde.
Eine solche Verhaftung ist dem Militair= oder Detachements- Commando
sofort anzuzeigen.
Wird von den Civilgerichten die Untersuchungöhaftgegen eine zur Untersuchung
gezogene Militairperson nicht angeordnet, oder eine beschlossene Untersuchungshaft
spater wieder aufgehoben, die eingeleitete Untersuchung aber fortgesetzt, so kann das
Militaircommando, ohne an die Vorschriften der Art. 131 ff. der Straf-Prozeß-
Ordnung gebunden zu sein, lediglich im Interesse der militairischen Ehre, Zucht und
Orbnung den Beschuldigten in den Militairgewahrsam bringen lassen, wenn nicht
vorgezogen wird, ihn vorlaufig und bis zur Entscheidung der Sache zu beurlauben.
Um das Militaircommandoiin den Stand zu seßen, hierüber Beschluß zu fassen,
sind die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet, von jeder bei ihnen eingehen-
den Anzeige über eine von einer Militairperson verübten Gesetzesübertretung dem
Militaircommando sofort Mittheilung zu machen und demselben auf Verlangen
Einsicht der Acten zu verschaffen.
Nur bei den auf Ordre und nicht auf bestimmte Zeit beurlaubten Soldaten
um bei den Reservisten kann diese Mittheilung bis zur Eröffnung der gerichtlichen
Voruntersuchung ausgeseczt werden.
-Außerdem haben die ordentlichen Gerichte dem Militaiccommando in allen
Fällen von jedem gegen eine Militairperson ertheilten Erkenntnisse durch Abschrift
desselben Nachricht zu geben.
- §.5.
DieBollstkeckungdekvondenCivilgerichtengegenMilitairpecsonenerkannten
Zucht-odekAcbeitohausstkafeekfolgtstewdukchdieCivicgekichte,dieBollstreckung
anderer Strafen aber nur dann, wenn der Verurtheilte auf Ordte und nicht auf
bestimmte Zeit beurlaubt ist oder der Reserve angehört.
Von der Strafvollstreckung ist das Miliairrommando jeder Zeit zu benach-