Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

88 1854. 
schriften der Straf-Proceßordnung, insbesondere die Art. 131 ff. Hat das ordent- 
liche Gericht die Untersuchungöhaft beschlossen, so hat das Militair= oder Detache- 
ments-Cemmando auf desfallsige Requisition den Angeschuldigten in das Eivilge- 
fängniß abzuliefern. 
Zur sofortigen Vollstreckung der Hast gegen Militairpersonen sind die ordent- 
lichen Gerichts= und Polizeibehörden nur da berechtigt, wo Gefahr auf dem Ver- 
zuge baftet, d. h. wo kein militairischer Vorgesetzter sich an Ort und Stelle befindet 
und durch Unterlassung sofortiger Verhaftung Nachtheil entstehen würde. 
Eine solche Verhaftung ist dem Militair= oder Detachements- Commando 
sofort anzuzeigen. 
Wird von den Civilgerichten die Untersuchungöhaftgegen eine zur Untersuchung 
gezogene Militairperson nicht angeordnet, oder eine beschlossene Untersuchungshaft 
spater wieder aufgehoben, die eingeleitete Untersuchung aber fortgesetzt, so kann das 
Militaircommando, ohne an die Vorschriften der Art. 131 ff. der Straf-Prozeß- 
Ordnung gebunden zu sein, lediglich im Interesse der militairischen Ehre, Zucht und 
Orbnung den Beschuldigten in den Militairgewahrsam bringen lassen, wenn nicht 
vorgezogen wird, ihn vorlaufig und bis zur Entscheidung der Sache zu beurlauben. 
Um das Militaircommandoiin den Stand zu seßen, hierüber Beschluß zu fassen, 
sind die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet, von jeder bei ihnen eingehen- 
den Anzeige über eine von einer Militairperson verübten Gesetzesübertretung dem 
Militaircommando sofort Mittheilung zu machen und demselben auf Verlangen 
Einsicht der Acten zu verschaffen. 
Nur bei den auf Ordre und nicht auf bestimmte Zeit beurlaubten Soldaten 
um bei den Reservisten kann diese Mittheilung bis zur Eröffnung der gerichtlichen 
Voruntersuchung ausgeseczt werden. 
-Außerdem haben die ordentlichen Gerichte dem Militaiccommando in allen 
Fällen von jedem gegen eine Militairperson ertheilten Erkenntnisse durch Abschrift 
desselben Nachricht zu geben. 
- §.5. 
DieBollstkeckungdekvondenCivilgerichtengegenMilitairpecsonenerkannten 
Zucht-odekAcbeitohausstkafeekfolgtstewdukchdieCivicgekichte,dieBollstreckung 
anderer Strafen aber nur dann, wenn der Verurtheilte auf Ordte und nicht auf 
bestimmte Zeit beurlaubt ist oder der Reserve angehört. 
Von der Strafvollstreckung ist das Miliairrommando jeder Zeit zu benach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.