Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 91 
F. 13. 
Der niederen Gerichtsbarkeit verbleiben alle diejenigen Nicht-Diselplinarstraf- 
fälle, welche nicht vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören. 
K. 11. 
Neben der höheren und niederen Gerichtöbarkeit besteht die Disciplinarstraf- 
gewalt der Dienstvorgesetzten. 
. 15. 
Die Militairgerichtsbarkeit wird durch den Commandanten des Contingents 
und durch den Auditeur verwaltet. 
S. 16. 
Für jeden einzelnen Untersuchungsfall ist das Uncersuchungsgericht besonders 
zu bestellen. 
9. 17. 
Fuͤr Kriegszeiten bleiben die noͤthigen Modificationen ruͤcksichtlich der Organi- 
sation und der Verwaltung der Militairgerichtsbarkeit besonderer Bestimmung mit 
Rücksicht auf §. 85 der Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes vom 
11. Juli 1822 vorbehalten. · 
.18. 
Treffen mehrere Verbrechen zusammen, von denen das eine zur hoͤheren, das 
andere zur niederen Gerichtsbarkeit gehört, so gehört die Cognition über alle Ver- 
brechen vor die höhere Gerichtöbarkeit. 
« §.19. 
Ist bei dem Zusammentreffen mehrerer, zur niederen Gerichtoͤbarkeit gehoͤrigen 
Verbrechen eine Strafe auszusprechen, welche außerhalb der Grenzen dieser Ge- 
richtsbarkeit liegt, so ist die höhere Gerichtsbarkeit begründet. 
5 20. 
Werden bei detachirten Truppentheilen an einem Orte, wo keine Militairge- 
richte befindlich sind, Militair-Verbrechen verübt, die ein schleuniges Einschreiten 
erfordern, so ist der daselbst commandirende Officier befugt, das Cirilgericht des 
Ortes zu requiriren, um alle diejenigen Ausmittelungen vorzunehmen, die am Orte 
selbst oder sonst im Bezirke des Gerichts erfolgen müssen und keinen Aufschub leiden, 
bis von Seiten des Militaircommandos zur Fortführung der Uncersuchung andere 
Unordnungen getroffen sind.
	        
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