Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

92 1854. 
Befindet sich kein Officier am Orte der That, so sind die Civilgerichte und die 
Polizeibehörden auch bei Militairverbrechen berechtigt und verpflichtet, diejenigen 
Maßregeln zu ergreifen, die, wenn der Zweck der einzuleitenden Untersuchung nicht 
gefährdet werden soll, ohne Verzug vorgenommen werden müssen. 
S. 21. 
Die dußere Besichtigung des beichnams einer Militairperson, welche durch 
Selbstmord oder durch einen Unglückofall ums Leben gekommen ist, sowie die Er- 
mittelung der Todesursache und der Veranlassung zum Selbstmord gebährt den 
Militairgerichten. Diese haben indeß vor Beerdigung des Leichnams die aufge- 
nommenen Verhandlungen dem am Orte befindlichen Staatsanwalt oder in Er- 
mangelung eines solchen, dem nächsten Civilgerichte zur Einsicht mitzutheilen. (Ver- 
ordnung vom 7. Februar 1851, G.-S. 1851. S. 5. ff.) 
Beiffinden sich an dem Orte, wo der gedachte Fall vorkommt, keine Militair= 
gerichte, so hat das Eivilgericht die erforderlichen Verhandlungen aufzunehmen. 
b) Von den Untersuchungs-Gerichten. 
1. Bestellung derselben. 
K. 22. 
Das Untersuchungsgericht wird von dem Commandeur des Contingents, in 
den Fällen aber, wo die Untersuchung gegen einen Hauptmann oder einen Stabs- 
officier zu führen ist., von Serenissimo bestellt. 
2. Besetzung getselten 
g. 2 
In den vor die hoͤhere gertssarten gchsrigen Straffällen besteht das Un- 
tersuchungsgericht aus dem Auditeur, als Untersuchungsrichter, und zwei zur Un- 
tersuchung commandirten Officieren. 
§ 
Die zu den Untersuchungsgerichten zu m Officiere sollen sein, in 
Untersuchungen 
10 gegen Gemeine und gegen Unterofficiere: zwei Lieutenants; 
2) gegen einen Lieutenant: ein Hauptmann und ein Lieutenant; 
3) gegen einen Hauptmann: ein Major nd ein Hauptmann, oder zwei Haupt- 
leute;
	        
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