1854. 93
4) gegen einen Staböcfficier: ein Officier des nächsthöheren und des gleichen
Dienstgrades des Angeschuldigten, eder wenigstens zwei Officiere von dem Dienst-
rade d des Angeschuldigten.
In denjenigen Fällen, wo die zu den Untersuchungögerichten zu cemman-
direnden Officiere aus dem Fürstlichen Officier-Cerps wegen Mangels der erfor-
derlichen Charge nicht genemmen werden können, wird die Verufung von Officieren
anderer deutschen Bundestruppen veranlaßt werden.
. 256.
Der Aubiteur kann durch einen im Richteramte stehenden Civiljustizbeamten,
den das Fürstl. Ministerium bestimmt, erseht werden.
In den vor die niedere Gerichtsbarkeit gehèrigen Straffällen besteht das Un-
tersuchungögericht aus dem Auditeur als Untersuchungörichter und einem Lieutenant.
S. 27.
Der Auditeur und die zu dem Untersuchungsgerichte commandirten Officiere
sind zur Vernahme gerichtlicher Handlungen in einer Untersuchung in denselben
Fällen unfähig, in du bei Civilgerichtspersonen eine Unfähigkeit eintritt. (Art. 65
d. Str.-Pr.-Ordn
Der Unfähige rofichta, seine Unfähigkeit dem Cemmandeur des Contin=
gents sofort anzuzeigen.
S. 28.
Der Angeschuldigte hat das Recht, Mitglieder des Untersuchungsgerichtes
abzulehnen, wenn er Gründe anzugeben und zu bescheinigen vermag, welche ge-
eignet sind, gegen den Abzulehnenden die Annahme zu begründen, daß er bei der in
Frage stehenden Untersuchung partrüsch, unglaubwürdig oder befangen sei. (Art. 68
der Str.-Pr.-Ordnung.)
.29.
Der Ablehnungsantrag ist bei dem Commandeur des Contingents zu stellen.
Weist dieser den Antrag zuruͤck und verweigert er die Ernennung eines andern Mit-
gliedes, so entscheidet auf weitere Beschwerde Serenissimus uͤber den Antrag.
Wird einem Ablehnungzantrage gegen den Auditeur Folge gegeben, so wird
durch das Fürstl. Ministerium ein im Richteramte stehender Civilbeamter substituirt.
Dasselbe gilt im Falle einer Unfähi igkeit des Auditeurs. (K. 27.)
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. X