1855. 95
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eilstes Stüch vom Jahre 1855.
E. XXIX. Gesetz
über die Verwaltung der gerichtlichen Depositen, vom 23. März 1855.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c.
Der bereits seit längerer Zeit fühlbar gewordene Mangel an genaueren Bestim-
mungen über die Verwahrung und Verwaltung der gerichtlichen Depositen hat Uns im
Interesse sowohl der Staatsangehörigen, wie der gerichtlichen Behörden veranlaßt,
auf Antrag Unseres Ministeriums sowie unter Beirath und mit Zustimmung des getreuen
Landtags zu verordnen, wie folgt:
Erstes Kapitel.
Allgemeine Grundsätze über das Verfahren in Depositalsachen.
1
Dem gerichtlichen Depositorium soll niemals etwas ohne eine hinreichende, in
dem bestehenden Rechte begründete Veranlassung übergeben oder zu demselben ange-
nommen werden.
8. 2.
Nm solche bewegliche Sachen, bei denen ein ordentlicher Verschluß und eine
sichere Aufbewahrung in den Depositalbehältnissen G. 5) möglich ist, wie baares Geld,
Kostbarkeiten und Urkunden, können in das gerichtliche Depositorium aufgenommen
werden.
8. 3.
Durch die Annahme eines Depositums überkommt das Gericht die Verbindlichkeit,
den Interessenten für die sichere Aufbewahrung und vorschriftsmähige Verwaltung zu
haften.
Fürlll. Schwarzb. Jiudollst. Gesetzlamml. XVI. 17
Ausgegeben in Rudolstadt, den 14. April 1855.