1855. *
inhaber einer genauen Revision zu unterwerfen, der Depositalbestand mit dem Depo-
sitenbuche zu vergleichen und über die Revisionsverhandlung eine Registratur außzu-
nehmen.
F. 10.
Sobald kein Grund zur ferneren Deposition mehr vorliegt, muß die deponirte
Sache aus der gerichtlichen Venvahrung zurückgegeben werden.
8. 11.
Die Gerichte haben hierfür von Amtswegen zu sorgen und die Betheiligten
nöthigenfalls zur Zurücknahme aufzufordern.
8. 12.
Sollte ein gerichtlicher Arrestschlag auf eine deponirte Sache ausgebracht worden
sein, so muß dieses den Depositen · Bewahrern schriftlich bekannt gemacht werden.
13.
Die deponirten Gegenstände Sürsn an den durch den Beschluß des Gerichts
bestimmten Empfänger hinausgegeben werden.
An einen Bevollmiächtigten des hienach Empfangsberechtigten darf die Hinaus-
gabe nur dann erfolgen, wenn derselbe gerichtliche Special-Vollmacht übergibt.
C. 14.
In der Regel müssen alle Gegenstände, die der gerichtlichen Verwahrung über-
geben sind, selbst Metall= und Papiergeld, unverändert zurückgegeben werden.
8. 15.
Ausnahmen finden statt, wenn Staats- und andere Schulden ausgeloost, oder die
desfallsigen Urkunden, desgleichen Zinsleisten umgetauscht, Zinsabschnitte eingezogen
werden müssen, endlich, wenn baare Gelder ausgeliehen worden sind. -
S. 16.
Ueber alle gerichtlichen Niederlegungen soll ein besonderes Depositen-Buch geführt
werden, welches gleich bei der ersten Anlegung gehestet, folürt und Hinsichtsich der
Blätterzahl von dem Gericht am Schlusse durch Unterschrift und Siegel beglaubigt
werden muß. Dasselbe ist mit einem alphabetischen Namensverzeichnisse unter Hin-
weisung auf die betr. Blattzahl zu versehen. 17.