os 1855.
In diesem Buche darf nichts radirt oder — bei unvermeidlichen Correcturen —
so durchstrichen werden, daß es nicht mehr lesbar ist.
Das Depositen-Buch ist an einem sichern Orte zu verwahren.
8. 17.
Indem Depositen-Bucheistfür jede einzelne Depositalmasse, welche eine forklaufende
Nummer und eine von den Betheiligten, unter Beziehung auf die einschlagenden Akten
entnommene Ueberschrift erhält, eine besondere Rechnung dergestalt anzulegen, daß
jede Depositalmasse zwei einander gegenüber liegende Seiten zur Baar= und Urkunden-
Einnahme und zur Baar= und Urkunden-A usgabe eingeräumt werden, wie dieses
das unter A beigefügte Muster näher ergiebt. Je nachdem sich im Voraus der Umfang
einer Debositalmasse übersehen läßt, können für dieselbe gleich bei der ersten Buchung
mehrere Blätter im Depositen-Buche bestimmt werden.
8. 18.
In diese Rechnung sind alle zu der einzelnen Masse kommende Einnahmen und
davon bestrittene Ausgaben einzutragen, so daß das Depositen-Buch jederzeit genau er-
giebt, wasim Depositorium an Geld, Urkunden oder sonstigen Gegenständen sich befindet.
Zir leichteren Uebersicht ist dabei das baare Geld — welchem auch eigentliches
Papiergeld, als Kassenbillets und dergleichen, beizuzählen — von den Schuldurkunden
zu trennen und jedes unter den besonderen dazu bestimmten Kolumnen der Einnahme
und der Ausgabe nach seinem Betrage oder Neunwerthe zu verzeichnen.
Bei jeder Post muß Tag und Jahr der Einlieferung oder der Ausgabe, bei Ur-
kunden und andern Gegenständen eine kurze, doch genügende Bezeichnung derselben ein-
getragen, auch angegeben werden, von wem oder an wen die Einlieferung oder Hin-
ausgabe geschehen und welcher Natur sie gewesen ist, stets unter Bemerkung des Datums
des die Annahme oder Ausgabe veranlassenden Gerichtsbeschlusses.
S. 19.
Sollten unter den eingelieferten Geldern solche Münzsorten begriffen sein, welche
keinen Kurs haben, so ist im Depositen--Buche blos deren Zahl und Beschreibung einzu-
tragen, ohne in den Geldlinien eine Summe dafür auszuwerfen.
Eben dieses ist zu beobachten, wenn Pretiosen und andere Gegenstände, sollten sie
auch nach einer gewissen Taxe zu Geld angeschlagen sein, zum Depositorium kommen,
serner bei solchen Dokumenten, welche keinen bestimmten Realwerth haben, wie z. B.
Lotterie-Vose.