Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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Alle diese Gegenstände sind mit fortlaufenden Nummern in der dafür bestimmten 
Kolumne zu bezeichnen. 
8. 20. 
Die Führung des Depositen-Buches wird von der Justizabtheilung des F. Mini- 
steriums einem der Schlüsselinhaber übertragen. Neben diesem haben auch die anderen 
Schlüsselinhaber die Richtigkeit jeder Einnahme= und Ausgabe-Post durch Beisetzung 
ihres Namenzugs zu bescheinigen. 
- 8. 21. 
Bei deponirten Obligationen auf den Inhaber ist noch Folgendes zu beobachten: 
1) Jede solche Obligation ist nach ihrem Nenunwerthe, unter genauer Angabe 
ihrer Bezeichnung nach §eries und Nummer, im Depositen-Buche einzutragen 
und diese Bezeichnung muß auch in den einschlagenden Akten, insbesondere 
in dem Annahmebefehle, sowie in dem Depostenscheine enthalten sein. 
Ueberdieß hat der Depositen-Buchführer ein besonderes — außerhalb des Ge- 
bäudes, worin das Depositum sich befindet, aufzubewahrendes — Ver- 
zeichniß der deponirten Obligationen dieser Art zu halten, in welchem jede 
solche Obligation nach Series und Nummer und mit Bezeichnung der Depo- 
sitalmasse, zu kaiher sie gehört, einzutragen, jede verausgabte hingegen zu 
durchstreichen ist. 
2 Die dazu gehörige Zinsleiste (Talon) ist nur mit fortlaufender Nummer, die 
dabei befindlichen Zinsscheine (Koupons) dagegen sind mit ihrem - 
in die dazu bestimmten Linien der D pos 
einzuzeichnen. 
3) Die Termine zur Einziehung des Baarbetrags der Zins-Koupons und zur 
Erhebung neuer so wie zur Empfangnahme etwa ausgelooster Kapitale sind 
gehörig wahrzunehmen. 
ʒ. 22. 
Kommen andere Schuldurkunden In Depositorium, um damit Sicherheit zu 
leisten oder die verbriefte Forderung selbst sicher zu stellen, so ist dem Schulduer durch 
seine ordentliche Obrigkeit die Zahlung an den in der Urkunde grnannten Gläubiger 
noch besonders zu untersagen. Dafern nicht die Inhibition wegen des zur gültigen 
Zahlung ohnehin etwa erforderlichen obervormundschaftlichen Decretes oder aus einem 
andern triftigen Grunde unnöthig erscheint.
	        
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