Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

102 1855. 
des darũber ausgestellien Depositenscheins sorgfältig Bedacht genommen, nöthigenfalls 
derselbe auf Kosten der Interessenten durch einen gerichtlich auszustellenden Revers für 
ungültig erklärt werden. 
Wird nur ein Theil des Depositums, über welches der Schein ausgestellt ist, hin- 
ausgegeben, z. B. Zinscoupons von einer deponirten Obligation, so ist der hinausge- 
gebene Gegenstand auf dem Depositenscheine abzuschreiben. 
8. 32. 
Werden Gerichtskosten aus dem Depositorium erhoben, so ist die Kostenquittung 
in dem Depositalbehältnisse niederzulegen, das Ausgabeprotocoll aber zu den das De- 
positum betreffenden Akten zu nehmen und im Depositen-Buche darauf zu verweisen. 
8. 33. 
Wenn zu einem Depositum, welches bereits 30 Jahre lang gerichtlich verwahr 
worden, der gegemvärtige Eigenthümer oder sonstige Anspruchsberechtigte ganz oder 
seinem Aufenthalte nach unbekannt ist, so ist (bei Justizämtern indeß nur mit Geneh. 
migung des Kreisgerichts) der Ediktalprozeß gegen Alle, welche auf das Depositum 
Anspruch machen konnen, zu eröffnen, dafern das Depositum über 43 Fl. 45 Kr. = 
25 Thir beträgt. 
S. 34. 
Ist der Bestand eines solchen Depositums geringer oder werden auf die erlassene 
Edictalladung keine Ansprüche nachgewiesen, so fällt dasselbe, vorbehältlich etwa be- 
gründeter Rechte Anderer, der Staatskasse anheim. 
S. 35. 
Melden sich in der Folge jedoch vor Ablauf der Verjährungszeit seit der Ueberwei- 
sung des Depositums an den Staat (F. 34) noch Berechtigte zu demselben, so ist die 
Staatskasse schuldig, den empfangenen Depositalbetrag, so weit gegründete Ansprüche 
darauf dargethan werden, jedoch ohne Zinsen und sonstigen Abwurf auf die Zeit von der 
Ueberweisung bie zur Anmeldung, herauszugeben. 
Viertes Kapitel. 
Von der Ausleihung der Depositen. 
8. 36. 
Befinden sich in dem gerichtlichen Depositorio Gelder, welche voraussichtlich nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.