104 1855.
§S. 41.
Haften Vorhypotheken auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf das neue Dar-
lehn, mit den ihm vorgehenden Kapitalsummen zusammengerechnet, nicht über den
hälftigen Betrag des Werths der verpfändeten Sache hinausgehen.
Immotilien, welche mit Pfandrechten für unbestimmte Summen z. B. mit hypo-
thekarischen Kautionen für Pachter, Rechnungsführer und dergleichen beschwert sind,
können als genügende Sicherheit nicht betrachtet werden.
§S. 42.
Ausnahmsweise können Depositengelder auf bloße Obligationen ohne spezielle
Hypothekbestellung verzinslich ausgelichen werden:
1) an die Landes-Creditkasse gegen verfassungsmäßig ausgestellte Obligationen
oder Kassenscheine,
2) an inländische Ortsgemeinden, dafern die Darlehnsaufnahme in aller Beziehung
in gehöriger, die Gemeinde verbindender Weise nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung geschieht, gerichtlich beurkundet wird und hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit der Gemeinde kein Zweifel vorliegt,
3) an die öffentlich anerkannten Sparkassen im Fürstenthume gegen die statuten-
mäßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch im Ganzen nicht über die Summg
von 200 Fl. bezüglich 100 Thlr. für einen Betheiligten.
. 43.
Gegen Verpfändung von Forderungen dürfen Depositengelder nur insoweit aus-
geliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden Urkunden den vorstehenden Vor-
schriften über depositalmäßige Sicherheit entsprechen.
Dabei sind die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, namentlich gerichtliche
Beurkundung des Darlehns-, und Pfandvertrags, Eintragung in die Unterpfands-
bücher, Verzichtleistung der Ehefrau des Verpfänders, hinreichende Vergewisserung
darüber, daß die zu verpfändende Forderung auch wirklich noch besteht und gerichtliche
Benachrichtigung des Schuldners von der geschehenen Verpfändung nach Maßgabe des
einzelnen Falles ebenfalls zu beobachten.
S. 44.
Es ist durchaus untersagt, deponirte Gelder an die bei dem Gericht angestellten
Personen auszuleihen.