1855. ios
45.
Ist die nutzbare Anlegung eines Sirn von den dabei betheiligten selbst-
ständigen Interessenten nicht innerhalb der ihnen nach §. 36 eingeräumten Frist bean-
tragt worden oder sind der nach F. 37 gerichtswegen zu bewirkenden Ausleihung wäh-
reud dieses Zeitraumes Anstände entgegengetreten, so ist das Depositum, vorausgesetzt,
daß der bis zu dessen definitiver Verwendung zu erzielende Zinsgewinn die Kosten der
Ausleihung übersteigt, nunmehr unverzüglich und zwar inso weit der Betrag in Gulden
mit 25 theilbar ist, an die Landes-Creditkasse auszuleihen. Diese ertheilt über jedes
Darlehn einen Kassenschein und verzinst die eingezahlte Summe, bei Geldern unmün-
diger Personen mit 3 Procent, bei Geldern anderer Personen mit 2 Procent. Der
etwa übrig bleibende, mit 25 Fl. nicht theilbare Geldvorrath ist sofort an eine öffentlich
anerkannte Sparkasse auszuleihen. Die Kosten der Einsendung und Rücksendung solcher
Depositen tragen die Interessenten.
S. 46.
An die Landes-Creditkasse müssen die Depositalgelder in kassenmäßigen Münzsorten
eingeliefert werden. (Bekanmmachung vom 9.December 1840, Ges. S. 1840., S. 208).
Goldmünzen werden nach dem bei der Haupt-Landeskasse bestehenden Course berechuet.
Bei der Einsendung sind die Bestimmungen des Regulativs über die Verpackung
der Gelder bei den F. Kassen zu beobachten
S. 47.
Nichtkassenmäßige Münzsorten sind vor der Einsendung durch Vermittelung der
Behörde in kassenmäßige umzusetzen. Ueber den Umsatz ist von dem Wechsler eine Be-
scheinigung über den eingewechselten Betrag beizubringen.
5. 48.
Die Gerichte zeigen die einzusendenden Depositengelder dem Fürstlichen Mini-
sterimm, Finanz-Abtheilung, berichtlich an.
Das Fürstliche Ministerium verfügt hierauf wegen Annahme dieser Gelder das
?Erforderliche an die Landes-Creditkasse, welche sodann die Empfangnahme entweder
selbst bewirkt oder dieserhalb die betreffende Loralkasse, wo die Einzahlung erfolgen soll,
ungesäumt mit Auweisung versieht.
Alsbald nach erfolgter Einzahlung ist der vollzogene Kassenschein dem einliefernden
Gerichte, welchem inzwischen der Postschein als Beleg dient, zuzufertigen.
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