Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

106 1855. 
Derselbe Geschäftsgang findet auch bei Zurückforderung der zur Landes-Creditkasse 
eingesendeten Depositengelder Statt, welche sodam gegen Abgabe des mit der 
Empfangsquittung versehenen Kassenscheins und besonderer Zinsquittung in Empfang 
genommen werden oder dem Gericht nach dessen Antrage unverweilt durch die Post zu 
übersenden sind. Sowohl bei der Einzahlung als bei der Zurückzahlung, die selbstver- 
ständlich in kassenmäßigen Münzsorten zu erfolgen hat, muß von der die Zahlung leisten- 
den Behörde ein vollständiger Sortenzettel beigefügt werden. 
8. 49. 
Die bei der Landes-Credikkasse angelegten Depositalgelder bis zu 500 Fl. können, 
wenn es die Umstände erfordern, ohne vorherige Aufkündigung zurückgefordert werden. 
Bei Summen über 500 Fl. ist eine vienwöchentliche vorherige Aufkündigung und bei 
Summen von mehr als 5000 Fl. eine zweimonatliche Aufkündigung nöthig. 
8. 50. 
Die Gerichte können auch zur Bestreitung nöthiger Ausgaben, zu denen das De- 
positum bestimmt ist, oder wenn letzteres sich theilweise erledigt, abschlägliche Rückzah- 
lungen auf die eingesendeten Gelder verlangen. In diesem Falle wird gegen Einliefe- 
rung des über den Gesammtbetrag ausgefertigten Kassenscheins ein neuer Kassenschein 
über die durch die Rückzahlung reducirte Summe ausgefertigt. Wardagegen überdas bei 
der Landes-Creditkasse angelegte Capital bereits eine F. Obligation ausgestellt, so wird 
der zurückgenommene Betrag auf dieser Urkunde vom Capitale abgeschrieben. 
8. 51. 
Findet sich Gelegenheit, die deponirten Gelder auf höhere Zinsen gegen genügende 
Sicherheit unterzubringen, so sind die an die Landes-Creditkasse eingesendeten Gelder 
wieder einzuziehen. 
8. 52. 
Die Zinsen der bei der Landes-Creditkasse angelegten Depositalgelder werden, 
wenn nicht besondere Umstände etwas anders ersordern, alljährlich erhoben, bei der be- 
treffenden Depositenmasse vereinnahmt und wo thunlich wieder verzinslich angelegt. 
8. 53. 
Die Urkunden über die an die Landes-Creditkasse oder andemweit ausgeliehenen 
—mm· sind auf den Namen des Depositums, zu welchem sie gehören, aus- 
zustellen.
	        
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