Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 107 
8. 54. 
Wenn deponirte Gelder ausgeliehen werden, so ist die Summe in der für das 
baare Geld bestimmten Columne des Deposikenbuchs in Ausgabe zu schreiben, dagegen 
aber das dafür empfangene Dokument unter der Columne der Urkunden wieder in Ein- 
nahme zu bringen. 
Wird ein ausstehendes Kapital ganz oder theilweise zurückgezogen, so ist das Do- 
kument, oder so viel daran abgeschrieben worden, in der betreffenden Columne in Aus- 
gabe und das baare Geld, wenn es in das Depositum kommt, in Einnahme zu stellen. 
,55. 
Bei der Ausschüttung eines Depositums sind die auf den Namen desselben lauten- 
den Dokumente mit einem Zeugnisse des Uebergangs auf den Empfänger zu versehen. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Verantwortlichkeit der Depositalbehörden, deren Ver- 
tretung und Beaufsichtigung. 
I. Verantwortlichkeit der Depositalbehörden. 
S. 56. 
Fur die Richtigkeit des Depositalbestandes haben die Depositenbewahrer, welche 
die Schlüssel zum Depositum führen, solidarisch zu haften, daher sie auch mit gleichen 
Rechten auf die Beobachtung aller Vorschristen zu sehen und sich gegenseitig hierin zu 
controliren haben. 
57. 
Die Beschlüsse wegen Veneendun oder Ausleihung eines Depositums hat das 
Gericht zu vertreten. Nur bei Darlehen an Privatpersonen durch die Fürstlichen Justiz- 
ämter in den Fällen der §§. 38 ff. haben auch die Schlüsselinhaber für derartige Ent- 
schließungen solidarisch mitzuhaften. 
Der Verantwortung der von einem Collegio gefaßten Beschlüsse kann sich in De- 
bositalangelegenheiten ein einzelnes Collegialmitglied nur dadurch entziehen, daß von 
ihm ein schriftliches Votum wider den Beschluß zu den Acten gegeben oder die eigene 
legale Abwesenheit von der Gerichtsützung nachgewiesen wird. 
S 58 
ð. 0. . 
Denm Depositenbuchführer liegt es ob, wegen auszuleihender Baarschaften, aus-
	        
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