Contents: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

102 Bayern. 
#§ 9#. Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit keiner 
Bedingung verbinden. 
§5 10. Den Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versammlung 
eine genaue Nachweisung über die Verwendung der Staats-Einnahmen 
vorgelegt werden. 
511. Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung 
der Stände gestellt. 
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit bestehende 
Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jährlichen Verzinsung 
vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. 
* 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene 
dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder 
durch die ordentlichen noch durch außerordentliche Beyträge der Unter- 
thanen, ohne deren zu große Belastung bestritten werden können, und 
die zum wahren Nutzen des Landes gereichen. 
8 13. Den Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt, 
und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen angenommenen 
Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur Schuldentilgung be- 
stimmtes Gefäll zu irgend einem andern Zwecke verwendet werden. 
8 14. Jede der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen Com- 
missaire zu ernennen, welche gemeinschaftlich bey der Schuldentilgungs- 
Commission von allen ihren Verhandlungen genaue Kenntniß zu nehmen, 
und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen zu wachen haben. 
* 15. In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren 
die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern und die Einberufung 
der Stände durch äußere Verhältniße unmöglich gemacht wird, soll diesen 
Commissaire's die Befugniß zustehen, zu diesen Anleihen im Namen 
der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu ertheilen. 
Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die 
ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme vorzulegen, um in 
das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen zu werden. 
&16. Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue Nach- 
weisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorgelegt werden. 
Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Ver- 
äußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz 
für andere als ihre ursprünglichen Zwecke. 
18. Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats- 
Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und bestimmter 
dem Staate geleisteter Dienste erforderlich. 
§* 19. Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem 
Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen 
Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzubringen. 
520 10. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, in dieser Beziehung 
seine Wünsche und Anträge in der Kammer vorzubringen. 
Die von einer Kammer über solche Anträge gefaßten Beschlüße 
1) Die 35 20 Abs. 1 und 21 Abf 2 des Tit. VII neu gefaßt durch Gesetz vom 19. Januar 
1872 Abschnitt II. V Gesetz Ja
	        
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