Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 100 
auf welche die Schuld fillt, zur Entschädigung in Güte sich nicht verstehen vder die 
Entschädigung sofort zu leisten nicht im Stande sind, so ist nach Befinden bei dem Fürstl. 
Ministerium auf Befriedigung des Beschädigten aus der Staatskasse anzutragen. 
II. Beaufsichtigung des Depositalwesens. 
Jedem Betheiligten bei einem Depositum ist die Einsicht der darauf bezüglichen 
Rechnung im Depositenbuche und der dazu gehörigen Belege zu gestatten, auch auf Ver- 
langen Abschrift davon auf seine Kosten zu ertheilen. 
8. 65. 
Das Kreisgericht istverpflichtet, eine Revision der Depositalvenvaltung der Justiz= 
ämter von Zeit zu Zeit vornehmen zu lassen. Zu diesem Behufe ist entweder ein Rech- 
mangversndige an die Gerichtostelle zu senden, oder es ist deniselben nur die Prũfung 
di Ergebniß der Prüfung ist dem *mdse zur Schlußfassung vorzulegen. 
8. 6 
Bei den von Zeit zu Zeit erfolgenden Shhainm der Gerichte soll auch eine Re- 
vision der Depositalverwaltung vorgenommen werden. Die Depositen des Kreisgerichts 
sind von Zeit zu Zeit durch Kommissare zu revidiren, welche das Fürstliche Ministerium 
ernennen wird. 
S. 67. 
An Depositengebühren werden 
I. von der ursprünglichen Einnahme 
1) bei baarem Gelde von jedem Gulden 1 Kr., — von jedem Thaler 3 Spf. 
2) bei Pretiosen und geldwerthen Dokumenten von jedem Gulden 2 Kr., — 
von jedem Thaler 2 Spf. 
3) bei Dokumenten, welche keinen zu Geld anschlagbaren Werth haben, 30 kr. 
bis zu 3 Fl. 30 Kr. = 9 Sgr. bis zu 2 Thlr. 
berechnet. . 
U. Von der wirklichen Ausgabe beträgt die Depositengebühr ebensoviel, wie von 
der ursprünglichen Einnahme. 
(Il. Für jede Ausleihung und ebenso für jede Wiedereinziehung deponirter Gelder mit mit 
Inbegriff der Aufbewahrung der Obligationen wird für jeden Gulden 3 Kr., 
für jeden Thaler 2 Spf. in Ausah gebracht.
	        
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