Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

llo 1 S8 5 5. 
Diese Depositengebühren finden nur dann Statt, wenn der Gegenstand wirklich in 
das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositen-Buch eingetragenworden war. 
Von Geldern und Dokumenten der Pflegebefohlenen — Verschwender und Abwe- 
sende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 30 Thlr. = 50 Fl. jährlich 
nicht übersteigt, gar keine Depositengebühren, außerdem nur die Hälfte der vorstehenden 
Sätze entrichtet, dafern der Grund der Deposition einzig und allein in dem bevormun- 
deten Zustande der Pflegebefohlenen liegt. Die Erben oder andere Rechtsnachfolger 
derselben haben für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen Ansatz zu entrichten. 
Von der Depositengebühr für die wirkliche Einnahme (I) und Ausgabe (II) wird 
die eine Hälste zur Sportelkasse verrechnet; die andere Hälfte fällt den Depositenbewah= 
rern dergestalt zu, daß davon wiederum 2 Drittheile der Depositen-Buchführer, ein 
Drittheil die übrigen Schlüsselinhaber beziehen. Die Depositengebühren für die Aus- 
leihung und Wiedereinziehung deponirter Gelder (1II) erhalten die Depositenbewahrer 
nach dem eben angegebenen Verhältnisse allein. 
S. 6 
Alle mit diesem Gesetz im Widerspruch F#en alteren Bestimmungen sind auf- 
oben. 
Hinschtich der Depositalverwaltung bei den gemeinschaftlichen Gerichten behält es 
bei den Bestimmungen des Staatsvertrags vom 9. April 1850 sein Bewenden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem F. Insiegel. 
So geschehen 
RNudolstadt, den 23. März 1855. 
(L. S.) Friedrich Güntber, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.