1855. 121
8. 3.
Wer Spielkarten besitzt, welche mit dem vorgeschriebenen Stempel nicht versehen
sind, hat für jedes Spiel ungestempelter Karken eine Strafe von 10 Fl. 30 Kr. — 6 Thlr.
zu entrichten. Die ungestempelten Karten werden confiskert.
8. 4.
Der Stempel wird bei deutschen Karten auf das rothe Daus, bei französischen auf
das cocur us gesetzt. Derselbe enthält in der Mitte den im Fürstlichen Wappen be-
findlichen doppelten Adler, über diesem die Buchstaben F. S. H. und unter dem Adler
das Wort „Kartenstempel“.
Die Stempel-Abgabe beträgt ·
inderFObckhmfchaft1ind.F.Untekhm-schaft:
1)beieinemSpiclcTatochaktca 8 Ar. 14 Sar.
2) bei einem Spiele französischer Karten 30 Kr. 81 Sgr.
3) bei einem Spiele deutscher Karten . 7 zr. 2 Sgr.
- §.6.
DieStempelimgdetKarthIerfolgtbeidenFükstlichcchnksundStcueränttekn.
§.7.
Mit der Publication dieses Gesetzes kommt der in hiesiger Residenz zeither bestan-
dene Kartenstempel in Wegfall.
Die mit diesem Stempel versehenen Karten sind zur Nachstempelung bei dem Fürst-
lichen lent- und Steueramte in Rudolstadt zu präsentiren. Für diese Nachstempelung
sind zur Gleichstellung mit den in F. 5 festgestellten Preisen noch nachträglich
von sranzösischen Karten 18 Kr. und
von einem Spiele deutscher Karten 3 Kr.
zu erlegen.
g. 8.
* den eingehenden Geldbußen erhält der Denunciant ein Drittheil als Anzeige-
gebühr.