Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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1855. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Funszthutes Stüch vom Jahre 1858. 
—-———fs. 
& XXXKH. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 24. Juli 1855, betreffend daß Verbot des 
Aufspaltens von Leseholz im Walde 1. 
Zu Vermeidung von Mißbräuchen bei dem Raff= und Leseholzsuchen verordnen 
Wir hiermit für den Umfang der Fürstlichen Oberherrschaft, wie fol gt: 
Leseholz darf weder im Walde noch auf dem Wege vom Walde in die Wohnung 
aufgespaltet werden. 
Zuwiderhandelnde werden mit der im 8. 22 des Gesetzes vom 26. April 1850 
wegen Schuhes der Hozzngn, Baumnpflanzungen rc. (Gesetzsammlung 1850 Seite 
341) angedrohten Strafe belegt. 
Was die Fürstlichen Waldungen anlangt, so bleibt der Finanz- Abtheilung des 
Fürstlichen Ministeriums überlassen, für einzelne Districte in Berücksichtigung besonderer 
Umstände Ausnahmen zu gestatten. 
Rudolstadt, den 24. Juli 1855 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Scheidt. 
  
Fuͤrstl. Echw. Rudolst. Gesehsamml. XVI. 23 
Ausgegeben in Rudolstadt den 11. August 1855.
	        
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