Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

140 1855. 
Kündigung immer 3 Monate vor einem der beiden im §. 15 bezeichneten Termine zu 
erfolgen. 
8. 15. 
Von Kapitalien, welche die Landes-Credit-Casse verleiht, sind jährlich 47 Procent 
Zinsen und bei planmäßiger Tilgung mindestens ein Procent Tilgungs-Rente in halbjäh- 
rigen Raten am 
« 1. April und 1. October 
jedes Jahres zu entrichten und zwar so, daß der erstjährige Betrag der Tilgungs- und 
Verzinsungs-Rente bis zur gänzlichen Tilgung des Kapitals nicht vermindert, wohl aber 
von dem Schuldner vermehrt werden kann und daß der durch die jährlichen Abschlags- 
zahlungen überschießende Zinsbetrag der Tilgungs-Rente zumächst. 
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Zins= und Tilgungsrente wird das geliehene 
Kapital getilgt, wenn gezahlt wird: 
57 Procent jährliche Rente nach 40 Jahren. 
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8. 16. 
Bei Auszahlung der Darlehen werden den Schuldnern gestempelte Quittungs- 
bücher ausgehändigt, in welchen der Tilgungsplan, die halbjährlich zu zahlende Zins- 
und Tilgungsrente und die Termine der jedesmaligen Zahlung genau angegeben sind. 
In diese Bücher werden alle Renten und Abschlags-Zahlungen auf die Schuld einge- 
schrieben. 
Ablösungs-Kapitalien. 
S. 17. 
In den Fällen, in welchen Belastete die an Privat-Berechtigte schuldig gewor- 
denen Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Landes-CEredit-Casse tilgen wollen,
	        
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