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geschieht dies durch Darlehen und gelten hierbei die Bestimmungen der 8. 11 ff. Es
wird hierbei nachgelassen, daß in diesen Fällen zur Erleichterung der Kapital-Ablösungen
Seitens der bedürftigen Verpflichteten die Landes-Credit, Casse Darlehen bis zu dem
Betrage von 14 Fl. bezüglich 8 Thlr. und ohne die Beschränkung, daß die Beträge
durch 5 theilbar sein müssen, indem nur die Abrundung auf ganze Gulden bezüglich
Thaler stattzufinden hat, gewähren, oder auch in den Bezug der Ablösungs-Renten
treten kann, in welchem Falle die Landes-Credit-Casse das bezügliche Kapital an den
Berechtigten leistet und auf dieselbe sofort die dem Berechtigten nach §. 15 des Ablösimgs-
Gesetzes vom 27. April 1840 zustehenden Rechte übergehen und dieselben Bestimmungen
in Kraft treten, welche in den S§. 21 ff. getroffen sind.
8. 18.
Wenn dagegen abzulösende Berechtigungen des Cammer-Vermögens in Frage
kommen, so werden die Ablösungs-Kapitalien an die Landes-Credit.Casse angezahlt
(F. 2. 1) und es sind diese, wenn von den Belasteten Rententilgung beantragt wird,
den der Landes-Credit-Casse entnommenen Darlehen gleich zu achten. Jedoch werden
über dieselben keine Schuld= und Pfandverschreibungen beigebracht, sondern die Renten-
schuld wird durch die Ablösungs-Verkräge verbrieft, welche über die Rentenverwandlun-
gen auszufertigen und von den Ablösungs-Commissionen zu bestätigen sind.
8. 19.
Wird in dieser Weise die Hülfe der Landes-Credit-Casse von einem Belasteten
wegen Tilgung seiner ablösbaren grundherrlichen Gefälle in Anspruch genommen, so
ist der Finanz-Abtheilung der desfallsige Ablösungs-Verkrag zur Prüfung vorzulegen
und diese Prüfung namentlich darauf zu richten, ob die Landes-Credit,Casse zur Ueber-
nahme der Renten verpflichtet, beziehungsweise berechtigt ist und ob die Verträge in
allen die Casse betressenden Beziehungen den gesetzlichen Bestimmungen, sowie der durch
die Eimichtung des Instituts gebotenen Ordnung entsprechen. Die Ablösungs-Ver-
träge über Nentenverwandlungen sind in der zeither üblichen Weise auszufertigen und
der Landes-Credit-Casse jedesmal ein bestärigtes Exemplar auszuhändigen.
8. 20.
Ablösungs-Kapitalien und Ablösungs-Renten sind von Zeit der Bestätigung der
Ablösungs-Verträge an auf dem vewiflichteten Grundbesitze und an dem übrigen Ver-
abbe des Belasteten ebenso versichert und bevorzugt, wie es die abgelösten Lasten selbst
ren.