Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 141 
geschieht dies durch Darlehen und gelten hierbei die Bestimmungen der 8. 11 ff. Es 
wird hierbei nachgelassen, daß in diesen Fällen zur Erleichterung der Kapital-Ablösungen 
Seitens der bedürftigen Verpflichteten die Landes-Credit, Casse Darlehen bis zu dem 
Betrage von 14 Fl. bezüglich 8 Thlr. und ohne die Beschränkung, daß die Beträge 
durch 5 theilbar sein müssen, indem nur die Abrundung auf ganze Gulden bezüglich 
Thaler stattzufinden hat, gewähren, oder auch in den Bezug der Ablösungs-Renten 
treten kann, in welchem Falle die Landes-Credit-Casse das bezügliche Kapital an den 
Berechtigten leistet und auf dieselbe sofort die dem Berechtigten nach §. 15 des Ablösimgs- 
Gesetzes vom 27. April 1840 zustehenden Rechte übergehen und dieselben Bestimmungen 
in Kraft treten, welche in den S§. 21 ff. getroffen sind. 
8. 18. 
Wenn dagegen abzulösende Berechtigungen des Cammer-Vermögens in Frage 
kommen, so werden die Ablösungs-Kapitalien an die Landes-Credit.Casse angezahlt 
(F. 2. 1) und es sind diese, wenn von den Belasteten Rententilgung beantragt wird, 
den der Landes-Credit-Casse entnommenen Darlehen gleich zu achten. Jedoch werden 
über dieselben keine Schuld= und Pfandverschreibungen beigebracht, sondern die Renten- 
schuld wird durch die Ablösungs-Verkräge verbrieft, welche über die Rentenverwandlun- 
gen auszufertigen und von den Ablösungs-Commissionen zu bestätigen sind. 
8. 19. 
Wird in dieser Weise die Hülfe der Landes-Credit-Casse von einem Belasteten 
wegen Tilgung seiner ablösbaren grundherrlichen Gefälle in Anspruch genommen, so 
ist der Finanz-Abtheilung der desfallsige Ablösungs-Verkrag zur Prüfung vorzulegen 
und diese Prüfung namentlich darauf zu richten, ob die Landes-Credit,Casse zur Ueber- 
nahme der Renten verpflichtet, beziehungsweise berechtigt ist und ob die Verträge in 
allen die Casse betressenden Beziehungen den gesetzlichen Bestimmungen, sowie der durch 
die Eimichtung des Instituts gebotenen Ordnung entsprechen. Die Ablösungs-Ver- 
träge über Nentenverwandlungen sind in der zeither üblichen Weise auszufertigen und 
der Landes-Credit-Casse jedesmal ein bestärigtes Exemplar auszuhändigen. 
8. 20. 
Ablösungs-Kapitalien und Ablösungs-Renten sind von Zeit der Bestätigung der 
Ablösungs-Verträge an auf dem vewiflichteten Grundbesitze und an dem übrigen Ver- 
abbe des Belasteten ebenso versichert und bevorzugt, wie es die abgelösten Lasten selbst 
ren.
	        
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