Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

14 1855. 
Credit-Casse jährlich Rechnung zu legen und solche längstens 3 Monate nach Jahres- 
schluß der Finanz-Abtheilung zur Prüfung zu übergeben. 
Die Finanz-Abtheilung sendet solche mit ihren etwaigen Bemerkungen an das 
Fürstliche Gesammt-Ministerium ein, und von diesem wird dieselbe nach einer weitern 
Revisson in derselben Weise wie die Hauptlandes-Rechnung zur Justification befördert. 
§. 29. 
Nach der Justificirung der Rechnung sind die Resultate von der Finanz-Abtheilung 
übersichtlich zusammen zu stellen und öffentlich bekannt zu machen. 
Uebergangsbestimmung. 
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Behufs der Ueberweisung der Activ= und Passiv-Kapitalien der Haupt-Landes- 
Casse an die Landes-Credit-Casse und behufs der Einhebung resp. Auszahlung der In- 
teressen sind die ersteren, nach ihrem Zinsfuß geordnet, zusammenzustellen, und es ist 
die Differenz zwischen den Summen der Activ= und Passivkapital-Zinsen als der erst, 
jährige Zuschuß der Haupt-Landes= Casse zur Verzinsung der Staatschuld (§. 2, 4) 
festzustellen. 
8. 31. 
Die der Landes- Credil· Casse ũberwiesenen Kauf - und Abloͤsungs-Gelder (8. 2, 1) 
sind in der Haupt-Landes--Casse in jeder Jahresrechnung unter den betreffenden Ein- 
nahmetiteln, als: 
n) Ertrag vom Grundbesitz, 
5) Tristgelder, 
c) Geschoß und Erbzinsen, 
4) Lehn- und Erbegelder, 
o) Frohn, und Dienstgelder, 
* s) Ablösungs-Renten, 
der Notiz und Controle halber hinter der Linie und zwar summarisch aufzuführen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. November 1855. 
(1. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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