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trahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Original-Werken zugesichertwurde,
wird auf Uebersetzungen ausgedehnt; worunter jedoch ausdrücklich verstanden ist, daß
die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer bezüglich
seiner eigenen Uebersetzung zu schützen und daß nicht bezweckt wird, auf denersten Ueber-
setzer irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu
übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorhergesehenen Falle und Um-
fange.
Artikel UMl.
Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten Werkes,
welcher sich das Recht der Uebersetzung desselben vorbehalten wissen will, soll bis zum
Ablauf von fünf Jahren vom Datum der ersten Veröffentlichung der von ihm autorisir-
ten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die Publikation jeder von ihm nicht also autori-
sirten Uebersetzung in dem andern Staatein folgenden Fällen berechtigt sein:
§. 1. Wenn das Original Werk in dem einen Staate, innerhalb dreier
Monate nach seiner Veröffenklichung in dem anderen Staate einregistrirt und
niedergelegt worden ist.
§. 2. Wem der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine Absicht
vermerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben vorzubehalten.
§. 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der autorisirten
Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung und Nieder
legung des Originals erschienen sein und daß das Ganze innerhalb dreier Jahre
nach dem Damm dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird.
§. 4. Vorauggesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Uebersetzung in
einem von den beiden Staaten Statt findet und daß dieselbe in Gemäßheit der
Bestimmungen des Artikel I. der Uebereinkunft vom 13. Mai 1840 einregistrirt
und niedergelegt wird.
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es genügen,
wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalte,
in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel
auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die Ausübung des auschließlichen Rechtes der
Uebersetzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt und jeder Theil in dem einen
Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem anderen, ein.
registrirt und niedergelegt werden.