Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

152 1855. 
Artikel W. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstellung drama- 
tischer Werke und die Aufführung musikalischer Kompositionen in so weit anwendbar 
sein, als die Gesetze jedes der beiden Staaten in dieser Beziehung auf die zum ersten 
Male in denselben öffentlich dargestellten oder aufgeführten dramatischen und mufikali- 
schen Werke Anwendung finden, oder finden sollen. 
Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug auf die 
Uebersetzung eines dramatischen Werkes zu gewähren, muhß eine solche Uebersetzung 
innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des Originals er- 
scheinen. 
Ec versteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewährleistete Schutz nicht 
beabsichiigt wird, um angemessene Nachahmungen oder Bearbeitungen dramatischer 
Werke, je für die Bühne in Preußen oder in England, zu verhindern, sondern daß er 
lediglich unrechtmähigen Uebersetzungen vorbengen soll. 
Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen Fällen von 
den Gerichtahöfen der bezüglichen Staaten, in Gemäßheit der in jedem derselben gel- 
tenden Gesetze, entschieden werden. 
Artikel V. 
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel I des Vertrages vom 13. Mai 1846 
und des Artikel l. des gegenwärtigen Zusatzvertrages sollen aus Zeitungen oder periodi- 
schen Schristen, welche in einem der beiden Staaten erscheinen, entlehnte Artikel in den 
Zeitungen oder periodischen Schristen des anderen Staates wieder abgedruckt oder über- 
setzt werden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel entnommen sind, 
angegeben wird. 
Doch soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob sie in einem der beiden 
Staaten den Wiederabdruck oder die Uebersetzung von Arlikeln aus Zeitungen oder pe- 
riodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatte, wenn die Ver- 
fasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in welcher solche Artikel 
erschienen sind, auf eine in die Augen fallende Weise bekannt gemacht haben, daß sie 
deren Wiederabdruck verbieten. 
Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhaltes keine Anwen- 
dung finden. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Zusahvertrag soll so schnell als möglich nach Auswechselung der
	        
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