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Natifikationen in Ausführung kommen. In jedem Staate soll zuvor von der Regie-
rung desselben gebührender Maßen der Tag bekannt gemacht werden, welcher für diese
seine Ausführung festgesetzt werden wird, und seine Bestimmungen sollen nur auf Werke
Auwendung finden, welche nach jenem Tage veröffentlicht werden.
Artikel VII.
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben wie der Vertrag vom
13. Mai 1846. Er soll ratifieirt und die Ratifikationen zu London so schnell als mög-
lich, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung ab, ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten die gegenwärtige
Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.
So geschehen zu London den vierzehnten Juni im Jahre des Herrn Ein Tausend
Acht Hundert fünf und fünfzig.
(L. S.) gez. Bernstorff.
(L. S.) „ Ckharendon.
L. S.) „ Stanley of Alderlei.
X LVI. Nachtrag
zu der Verordnung vom 15. Juli 1847 zum Schutze des Eigenthums an
englischen Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbil-
dung vom 14. Der. 1855.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen hiermit nachträglich zu der Verordnung vom 15.9Juli 1847 (Ges. Samml.
1847, S. 131.)
Der nach der Gesetzgebung des Fürstenthums begründete Schutz des Eigen-
thums an Werken der Wissenschaft und Kunstgegen Nachdruck und Nachbildung,
sowie gegen unbefugte öffentliche Aufführung dramatischer und musikalischer
Werke, findet auch auf Uebersehungen solcher in dem vereinigten König-
reiche von Großbritannien und Irland erschienenen oder aufgeführten Werke, in-
gleichen auf die aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem ge-