Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

10 18 55. 
d. h. auf unbestimmte Zeit, beurlaubt und nach Bedürfniß, bezüglich nach Maßgabe 
der Bundesbestimmungen, wieder einberufen. 
§F. 11. 
Befreit von dem Garnisondienst werden diejenigen, welche sich nach der Verloosung 
und nachdem sie als diensttauglich befunden worden sind, bei dem Fürstl. Ministerium, 
Abtheilung des Innern, bereit erklären, sich auf eigene Kosten vorschriftsmäßig eguipi- 
ien und auf den Sold verzichten zu wollen. Anspruch auf solche Vergünstigung haben 
aber nur solche Personen, die sich zu der Zeit, wo sie eintreten müssen, im Hof, 
Staats= oder Privatdienst der landesherrlichen Familie oder in einer andern öffentlichen 
Berufsthätigkeit befinden und kein Unentbehrlichkeits-Attest beibringen (§F. 6, Nr. 7), 
sowie diejenigen, die sich zu einem solchen Dienste oder Berufe vorbereiten und nicht 
eine Lehr- oder Bildungsanstalt besuchen. (F. 6, Nr. 6.) 
Solche Freiwillige werden, nachdem sie ausexercirt sind, auf Ordre beurlanbt und 
nur zur jährlichen Exercirzeit, und in außerordentlichen Fällen einberufen. Sie bleiben 
indeß von der Zeit ihres Eintritts an gleichfalls 6 Jahre dienstpflichtig. 
4 8. 12. 
Diesenigen, welche freiwillig vor Beginn ihrer wirklichen Dienstpflicht eintreten 
wollen, ohne sich auf eigene Kosten zu equipiren und auf den Sold zu verzichten, können 
zwar, wenn sie als diensttauglich erscheinen, angenommen werden, sie verzichten aber 
durch ihren freiwilligen Eintritt auf ihr Loosrecht und genießen nur den Vortheil, ihrer 
sechsjährigen Dienstzeit früher zu genügen. 
S. 13. 
Die Einberufung zum Garnisondienst erfolgt, soweit der erforderliche Bedarf an 
Mannschaften nicht durch freiwilligen Eintritt gedeckt wird, nach der Nummerfolge 
und zwar von den niedrigsten Nummern nach den höheren aufwärts. Bei Abgang der 
einen oder der andern Nummer rritt die in der Reihe folgende ein. 
S. 14. 
Nach Vollendung der Cjährigen Dienstzeit wird der Militairabschied ven dem F. 
Militair-Commando unentgeltlich ausgefertigt. Befindet sich das Contingem im Felde, 
so ist jeder Soldat auch nach Ablauf seiner G6jährigen Dienstzeit so lange sort zu dienen 
verpflichtet, bis die erforderliche Ersatzmannschaft beim Contingeme eingetroffen ist.
	        
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