12 1855.
Ungehorsamsstrafen.
8. 19.
Das Nichterscheinen im Verloosungstermine ohne ausreichende Entschuldigung hat
bei Diensttauglichen sofortige Einstellung in den activen Militairdienst, bei Dienstun-
tauglichen eine Geldbuße bis zu 35 Fl. oder 20 Thlr. bezüglich verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe zur Folge.
Ist der Aufenthalt des Ungehorsamen unbekannt, so wird derselbe durch die Aus-
bebungsbehörde in den amtlichen Blättern des Inlandes und in zwei viel gelesenen Zei-
tungen des Auslandes aufgefordert, sich innerhalb dreier Monate zu stellen. Leistet
er der Aufforderung Folge, so wird gegen ihn in derselben Weise verfahren, wie für
den ersten Fall angeordnet ist; erscheint er nicht, so wird er im Betretungsfalle zu vier-
jähriger ununterbrochener Dienstzeit eingestellt, bei Dienstunfähigkeit aber mit Geld-
buße bis zu 1750 Fl. = 1000 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißhaft bestraft.
8. 20.
Leistet ein durch das Loos zum Eintritt bestimmter Militairpflichtiger der Einbe:
Fnfung nicht Folge und ist sein Aufenthalt bekannt, so ist derselbe durch Anwendung
volizeilicher Zwangsmittel dem Fürstl. MilitairCommando zu übergeben, und zu vier-
jähriger ununterbrochener Dienstzeit einzustellen, bei ehva inzwischen eingetretener
Dienstunfähigkeit aber mit Geldbuße bis zu 1750 Fl. = 1000 Thlr. oder verhältniß-
mäßiger Gefängnißhaft zu bestrafen.
Istder Aufenthalt des Ungehorsamen unbekannt, so wird derselbe durch das Mili-
tair-Commando in den amtlichen Blättern des Inlandes und in zwei vielgelesenen Zei-
tungen des Auslandes aufgefordert, sich innerhalb dreier Monate zu stellen. Leistet
derselbe der Aufforderung Folge, so wird gegen ihn wie im ersten Falle verfahren; er-
scheint er nicht, kommt aber später in den Bereich des Fürstl. Militair-Commandos, so
wird er bei Diensttauglichkeit mit vierjähriger ununterbrochener Einstellung und Geld-
buße bis zu 1750 Fl. = 1000 Thlr. bezüglich verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, bei
Dienstuntauglichkeit aber mit doppelter Geldbuße resp. Gefängnißhaft bestraft. —
8. 21.
Ungehorsam gegen die Anordnungen der betreffenden Behorden in dem Couscrip-
tions= und Verloosungeverfahren wird mit den in der nach §. 18 zu erlassenden Verord-
nung zu bestimmenden Geld, bezüglich Gefängnißstrafen geahndet.