Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

12 1855. 
Ungehorsamsstrafen. 
8. 19. 
Das Nichterscheinen im Verloosungstermine ohne ausreichende Entschuldigung hat 
bei Diensttauglichen sofortige Einstellung in den activen Militairdienst, bei Dienstun- 
tauglichen eine Geldbuße bis zu 35 Fl. oder 20 Thlr. bezüglich verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe zur Folge. 
Ist der Aufenthalt des Ungehorsamen unbekannt, so wird derselbe durch die Aus- 
bebungsbehörde in den amtlichen Blättern des Inlandes und in zwei viel gelesenen Zei- 
tungen des Auslandes aufgefordert, sich innerhalb dreier Monate zu stellen. Leistet 
er der Aufforderung Folge, so wird gegen ihn in derselben Weise verfahren, wie für 
den ersten Fall angeordnet ist; erscheint er nicht, so wird er im Betretungsfalle zu vier- 
jähriger ununterbrochener Dienstzeit eingestellt, bei Dienstunfähigkeit aber mit Geld- 
buße bis zu 1750 Fl. = 1000 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißhaft bestraft. 
8. 20. 
Leistet ein durch das Loos zum Eintritt bestimmter Militairpflichtiger der Einbe: 
Fnfung nicht Folge und ist sein Aufenthalt bekannt, so ist derselbe durch Anwendung 
volizeilicher Zwangsmittel dem Fürstl. MilitairCommando zu übergeben, und zu vier- 
jähriger ununterbrochener Dienstzeit einzustellen, bei ehva inzwischen eingetretener 
Dienstunfähigkeit aber mit Geldbuße bis zu 1750 Fl. = 1000 Thlr. oder verhältniß- 
mäßiger Gefängnißhaft zu bestrafen. 
Istder Aufenthalt des Ungehorsamen unbekannt, so wird derselbe durch das Mili- 
tair-Commando in den amtlichen Blättern des Inlandes und in zwei vielgelesenen Zei- 
tungen des Auslandes aufgefordert, sich innerhalb dreier Monate zu stellen. Leistet 
derselbe der Aufforderung Folge, so wird gegen ihn wie im ersten Falle verfahren; er- 
scheint er nicht, kommt aber später in den Bereich des Fürstl. Militair-Commandos, so 
wird er bei Diensttauglichkeit mit vierjähriger ununterbrochener Einstellung und Geld- 
buße bis zu 1750 Fl. = 1000 Thlr. bezüglich verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, bei 
Dienstuntauglichkeit aber mit doppelter Geldbuße resp. Gefängnißhaft bestraft. — 
8. 21. 
Ungehorsam gegen die Anordnungen der betreffenden Behorden in dem Couscrip- 
tions= und Verloosungeverfahren wird mit den in der nach §. 18 zu erlassenden Verord- 
nung zu bestimmenden Geld, bezüglich Gefängnißstrafen geahndet.
	        
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