Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 13 
8. 22. 
Die Verfolgung der unter die F. 19. und 20 fallenden Straffälle ist an die längere 
Verjährungsfrist von 15 Jahren gebunden. (Art. 71 des Straf-Gesetz-Buchs.) 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. Februar 1855. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
. VI. Ministerial Verordnung, 
das bei der Conscription, bei Reclamationen und bei der Verloosung der Mili- 
tairpflichtigen zu brobachtende Verfahren betr., vom 9. Februar 1855. 
Zum Zwecke der Ausführung der Bestimmungen des §. 18 des Gesetzes, die Mi- 
litairpflicht betreffend, vom heutigen Tage, wird auf Höchsten Befehl Serenissimi ver- 
ordnet, was folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Zahl der jährlich auszuhebenden militairpflichtigen Mannschaften richtet sich 
nach dem jeweiligen Bedürfnisse und wird vom Fürstl. Ministerio bestimmt (F. 9 des 
Gesebes über die Militairpflicht). 
S. 2. 
Die Leitung und Ausführung des Constriptions-, Verloosungs= und Aushebungs- 
geschäftes liegt den Fürstl. Landrathsämtern innerhalb ihres Bezirkes ob. Dieselben ent- 
scheiden über Reclamationen jeder Art in erster Instanz nach Maßgabe der weiter unten 
getroffenen Bestimmungen.
	        
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