1855. 5
8. 6.
Spätestens bis Mitte December jeden Jahres fertigen die Landrathsämter die be-
treffenden Kirchenbuchextracte den Ortsvorständen ihres Bezirks mit der Auflage zu, in
den Extracten zu bemerken,
1) ob und wer von den Militairpflichtigen inzwischen mit Tod abgegangen,
2) ob und wer mit obrigkeitlicher Erlaubniß in das Ausland gezogen ist,
3) ob und wer seinen Geburtsort verlassen und im Inlande einen andem Wohnort
gefunden hat.
Ebenso sind von den Ortsvorständen in die Extracte
4) diejenigen mit vollen Vor= und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Namen
und Stand der Eltern nachzutragen, welche zwar nicht in dem Gemeindebezirke
geboren, aber entweder durch nachmalige Enwerbung der Unterthanenschaft und
Niederlassung oder sonst in die Ortsgemeinde gekommen sind und in dem folgen-
den Jahre nach Maßgabe des §. 2 des Gesehes über die Militairpflicht militair-
pflichtig werden.
In Bezug auf diese Nachweisungen haben die Onssrorhinee bei vorkommenden
Zweifeln die Ortsgeistlichen zu Rathe zu ziehen und dieselben um ihre Mitwirkung
anzugehen.
S. 7.
Sobald die Kirchenbuchextracte nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen ver-
vollständigt sind, haben die Ortsvorstände dieselben acht Tage lang an einem öffentlichen
Orte auszulegen und nach Erledigung der während dieses Zeitraums etwa dagegen erho-
benen Ausstellungen dem betreffenden Landrathsamte einzusenden. Die erfolgte Aus-
legung haben die Ortsvorstände selbst unter den Extracten zu bescheinigen.
8. 8.
Die Einsendung muß längstens bis zum 31. Jannar jeden Jahres erfolgt sein.
Die Nichteinhaltung dieses Termins zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 8 Fl. 45 Kr.
5 Thlr nach sich, welche das Fürstl. Landrathsam festzuseen und von dem säumigen
Ortsvorstande sofort einzuziehen hat.
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meindebezirke militairpflichtig geworden sind, haben sich selbst bei dem Ortsvorstande
ihres Heimathsortes als militairpflichtig anzumelden. Werden solche Personen später
Fürüll. Schw. Rudolst. Gesesamml. XVI. 5