1855. ½
schaffenheit constatirenden Zeugnisse des Amtsphysikus oder Chirurgus zu versehen und
während der im §. 12 gedachten Frist von vier Wochen, spätestens aber am Reclamations-
tage sich dem Landrathe vorzustellen und ihre Reclamationen vorzutragen.
8. 14.
Am Reclamationstage werden die Erschienenen von den Militairärzten in Gegen-
want des Vorstandes des Fürstl. Landrathsamtes untersucht. Das Fürstl. Landrathsamt
entscheidet sofort über alle erhobenen Reclamationen.
8. 15.
Gegen diese Entscheidungen findet eine einmalige Berufung an das Fürstl. Mini-
sterium, Abtheilung des Innern, binnen einer ausschließlichen Frist von zehn Tagen
Statt, ohne daß jedoch die vorläufige Ausführung der Entscheidung des Fürsllichen
Landrathsamts dadurch aufgehalten wird.
8. 16.
Diejenigen Militairpflichtigen, welche am Reclamationstage nicht erscheinen und
im Verloosungstermine oder später als untauglich zum Militairdienste erkannt werden,
haben die Kosten der nachmaligen Untersuchung mit 2 Thlr. = 3 Fl. 30 r. zu tragen.
8. 17.
Bei Entscheidung der Reclamationen ist, sofern dieselbe auf Grund eines behaup-
teten Gesundheitsfehlers erfolgt, das Gutachten der Militairärzte maßgebend. Im
Uebrigen und wenn ein behaupteter Gesundbeitsfehler seinem Wesen nach nur durch
fortgesetzte Beobachtung erkannt werden kann, sollen neben den beigebrachten Zeugnissen
die Angaben der Ortsvorstände und geeigucten Falls die der übrigen Militairpflichtigen
berücksichtigt werden.
S. 18.
Die Militairärzte entscheiden auf Grund eigenerWahrnehmung. Die von den Recla-
manten beigebrachten Atteste anderer Aerzte können nur dazu benutzt werden, die Auf-
merksamkeit der Militairärzte auf gewisse Punkte zu lenken. Die Militairärzte sind
jedoch verbunden, inländische physikatsärztliche Zeugnisse über Gesundheitsfehler anzu-
erkennen, vorbehältlich der Entscheidung darüber, ob der bescheinigte Fehler zum Mili-
tairdienst untauglich macht oder nicht.