s 1855.
Verloosuunsg.
8. 19.
Nach Erledigung der eingebrachten Reclamationen, und nachdem diesenigen au-
wesenden Militairpflichtigen ärztlich untersucht sind, welche am Reclamationstage nicht
erschienen waren, werden die nach §. 5 des Gesetzes über die Militairpflicht von der
Militairpflicht Befreiten aus der Conseriptionsliste gestrichen. Hierauf erfolgt die Verloo-
sung, nachdem die Reihenfolge der einzelnen Gemeinden durch das Loos bestimmt ist.
dn# Ortsvorstinde des ganzen Verloosungobezirls bezũglich deren Stellvertreter. die
ein muͤssen, sofern sie nicht hiervon von dem F. Land=
iheante ausdrücklich dispensirt worden sur, haben der Verloosung beizuwohnen. Das
Verloosungsgeschäft selbst ist in folgender Weise vorzunehmen.
8. 20. » -
NachdchahldcranfdcrConfcki.ptiooslistcchBczitkSbesindlichchilitaik-
pflichtigen werden Loose mit fortlausenden Nummern angefertigt und in eine Urne ge-
legt. Alsdann werden nach Anleitung der Liste, die Namten der einzelnen Militair-
pflichtigen aufgerufen. Jeder Ausgerufene zieht ein Loos, auf welches sofortder Vor= und
Zuname, das Gewerbe und der Wohnort des Ausgerufenen geschrieben wird. Das
Loos wird dem Aufgerufenen und in Abwesenheit desselben dem Ortsvorstande zur Auf-
bewahrung bezüglich weiterer Aushändigung übergeben.
In die Conscriptionsliste werden die gczogenen Loosnummem neben den einzelnen
Namen eingetragen. Außerdem wird noch eine besondere Verloosungsliste aufgestellt.
8. 21.
In der Regel muß jeder Conseribirte selbst das Loos ziehen. Ist ein Militair.
pflichtiger durch Krankheit oder andere gewichtige Umstände am persönlichen Erscheinen
in dem Verloosungstermine behindert, und hat er gehörige Bescheinigung darüber bei-
gebracht, so wird, falls ein besonderer Bevollmächtigter für ihn nicht erschienen ist,
von seinem Ortsvorstand für ihn das Loos gezogen.
. 22.
Das Verloosungsgeschäft muß regelmäßig bis zum 15. April jedes Jahres been-
digt sein.