Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 25 
§. 20. 
Nicht öffentliche (vertrauliche) Sitzungen finden nur ausnahmsweise statt, wenn üufrhle 
die Staatsregierung oder wenigstens 3 Mitglieder des Landtags darauf antragen und 
im letzteren Falle der Landtag nach vorläufiger Entfernung der etwaigen Zuhdrer dem # 
Antrage beitritt. 
8. 21. 
Der Inhalt der Protokolle solcher vertraulichen Sitzungen ist geheim zu halten. 
Verletzung der Verschwiegenheit über den Gegenstand solcher Verhandlungen zieht Ver- 
weis durch den Landtag nach sich und kann nach Befinden zeitweise, ja sogar gänzliche 
Ausschließung aus der Landtags-Versammlung durch mit absoluter Majorität gefaßten 
Landtagsbeschluß unter Zustimmung der Regierung (. 19 des Grundges.) zur Folge 
haben. 
8. 22. 
Am Anfang jeder Sitzung liest der Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung 
vor, welches nach Genehmigung von dem Vorstande, bezüglich dessen Stellvertreter 
und dem Schriftführer unterzeichnet wird. 
8. 23. 
Unmittelbar nach Vorlesung des Protokolls steht es den Vertretern der Regierung, 
so wie jedem bei der betreffenden Sitzung betheiligt gewesenen Abgeordneten frei, Be- 
richtigungen zu verlangen. 
. 24. 
Abänderungen des Protokolls sind nur durch den Schriftführer unter Zustimmung 
des Landtags zulässig. 
8. 25. 
Des letzte Situngs-Protokoll wird, zum Zeichen des Anerkenntnisses der vorher- 
gehenden Protokolle, von sämmtlichen Abgeordneten unterzeichnet. 
F. 20. 
Den Zuhörem ist jedes Zeichen des Beifalls oder der Mihbilligung untersagt. 
Sollte der Aufforderung des Vorsitzenden an die Zuhörer: Ruhe zu halten und alle 
Zeichen des Beifalls oder Mißfallens zu unterlassen, nicht sofort Folge geleistet werden, " 
so steht es ihm frei, die Ruhestörer, nöthigenfalls auch alle Zuhörer auf die Dauer der
	        
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