1855. 27
§S. 34.
Ueber jeden an den Landtag gebrachten Antrag ist vor allen Dingen die Unter-
stützungsfrage zu stellen.
8. 35.
Ein Antrag, welcher nicht wenigstens von drei Mitgliedern der Landtags-Versamm-
lung unterstützt ist, wird ohne Scha dn zurũckgewiesen.
8. 3
Behauptet der Antragsteller die rSsgünt seines Antrags, so hat der Landtag
vor Allem darüber zu entscheiden.
§. 37.
Jederselbstständige, mit den vorl
hängende, gehörig unterstützte und nicht für dringlich as husoun wird bei dem
Vorsitzenden schriftlich überreicht, von diesem spätestens in der folgenden Sitzung ver-
kündet und, unter strenger Einhaltung der Reihenfolge, entweder sofort zur Erledigung
gebracht, oder in den Geschäftskreis des betreffenden Ausschusses zur Vorberathung
verwiesen. Ekwaige Zweifel gegen die Nothwendigkeit der Vorberathung entscheidet
die Versammlung.
Nicht dringliche Anträge anderer Art, welche mit den vorhergepflogenen Ver-
handlungen irgend wie in Verbindung stehen, werden im Fall ihrer Unterstützung in
der Reihenfolge des Einbringens möglichst kurz begründet und entschieden.
Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung begriffenen Gegen-
standes bezwecken (Amendements) können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlung
gestellt und sogleich berathen werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesent,
licher Verbindung stehen und werden dem Vorsitzenden, wenn derselbe es verlangt, schrift.
lich jedoch ohne Begründung übergeben.
39.
Mit Bewilligung des Landtags kaun der Vorsitzende einen Verbesserungsvorschlag
in die Vorbereitung verweisen und die weitere Verhandlung bis zur Berichtserstattung
aussetzen.
S. 40.
Kein Mitglied der Versammlung darf das Wort ergreisen, ohne vom Vorsitzenden Redcennung.
hierzu die Erlaubniß erhalten zu haben.